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Landesarbeitsgericht Köln Urteil19.11.2009
LAG Köln: Leichenwagen ist als Dienstwagen unzumutbarLeichenwagen für private Nutzung nicht geeignet
Ein Bestattungsunternehmer erfüllt den arbeitsvertraglichen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Überlassung eines Dienstfahrzeugs auch zur privaten Nutzung nicht dadurch, dass er ihm einen Leichenwagen zur Verfügung stellt. Die Nutzung eines solchen Fahrzeugs in der Freizeit ist für den Angestellten und seine Angehörigen unzumutbar. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln.
In dem zugrunde liegenden Rechtstreit ging es um die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung. Der Kläger beantragte, dass es sich bei dem zur Verfügung gestellten Fahrzeug nicht um einen Leichenwagen handeln dürfe.
Arbeitgeber: Vorheriges Fahrzeug war ebenfall ein Transporter
Der Arbeitgeber, ein Bestattungsunternehmer, vertrat im Rechtstreit die Auffassung, auch mit einem Leichenwagen den Anspruch seines Mitarbeiters erfüllen zu können. Immerhin habe der Mitarbeiter zuvor einen Caddy benutzt, bei dem es sich ebenfalls um einen Transporter handele.
Stellenwert eines Leichenwagens macht private Nutzung unzumutbar
Das Landesarbeitsgericht gab der Klage insoweit statt: In Anbetracht des Stellenwerts eines Leichenwagens in der allgemeinen Verkehrsanschauung sei es dem Angestellten nicht zumutbar, ein solches Fahrzeug für sich und seine Angehörigen in seiner Freizeit privat zu nutzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2010
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln/ra-online
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