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Landesarbeitsgericht Köln Urteil19.11.2009

LAG Köln: Leichenwagen ist als Dienstwagen unzumutbarLeichenwagen für private Nutzung nicht geeignet

Ein Bestat­tungs­un­ter­nehmer erfüllt den arbeits­ver­trag­lichen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Überlassung eines Dienstfahrzeugs auch zur privaten Nutzung nicht dadurch, dass er ihm einen Leichenwagen zur Verfügung stellt. Die Nutzung eines solchen Fahrzeugs in der Freizeit ist für den Angestellten und seine Angehörigen unzumutbar. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Köln.

In dem zugrunde liegenden Rechtstreit ging es um die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung. Der Kläger beantragte, dass es sich bei dem zur Verfügung gestellten Fahrzeug nicht um einen Leichenwagen handeln dürfe.

Arbeitgeber: Vorheriges Fahrzeug war ebenfall ein Transporter

Der Arbeitgeber, ein Bestat­tungs­un­ter­nehmer, vertrat im Rechtstreit die Auffassung, auch mit einem Leichenwagen den Anspruch seines Mitarbeiters erfüllen zu können. Immerhin habe der Mitarbeiter zuvor einen Caddy benutzt, bei dem es sich ebenfalls um einen Transporter handele.

Stellenwert eines Leichenwagens macht private Nutzung unzumutbar

Das Landes­a­r­beits­gericht gab der Klage insoweit statt: In Anbetracht des Stellenwerts eines Leichenwagens in der allgemeinen Verkehrs­an­schauung sei es dem Angestellten nicht zumutbar, ein solches Fahrzeug für sich und seine Angehörigen in seiner Freizeit privat zu nutzen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln/ra-online

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