15.11.2024
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Landesarbeitsgericht Köln Urteil27.01.2011

Paketdienst muss bei Paketverlust zunächst bestehende Versicherung in Anspruch nehmenRückgriff auf verant­wort­lichen Paketzusteller nur bei Leistungs­freiheit der Versicherung oder Inanspruchnahme des Paketzustellers durch Versicherung

Ist ein Paketdienst schadens­ersatz­pflichtig, weil es zum Verlust von Paketen kam, muss zunächst eine bestehende Versicherung in Anspruch genommen werden. Eine Inanspruchnahme des verant­wort­lichen Paketzustellers ist nur dann möglich, wenn die Versicherung für den Schaden nicht aufkommen muss oder sie den Paketzusteller in Regress nehmen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2007, November 2007 und Januar 2008 kam es bei einem Paketdienst zu Verlusten von Paketen, was Schaden­s­er­satz­zah­lungen an die Kunden nach sich zog. Der Paketdienst machte dafür im März 2008 den zuständigen Paketzusteller verantwortlich. Der Paketzusteller wies jede Verantwortung von sich und führte mehrere mögliche Gründe für den Verlust der Pakete an. Zudem meinte er, dass für solche Verluste eine Versicherung bestehe, die vorrangig habe in Anspruch genommen werden müssen. Der Paketdienst warf dem Paketzusteller zumindest grobe Fahrlässigkeit vor, was zu einer Leistungs­freiheit der Versicherung führe, und erhob schließlich Klage. Das Arbeitsgericht Köln gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Paketzustellers.

Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Paketzusteller

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln entschied zu Gunsten des Paketzustellers und hob daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Paketzusteller bestehe nicht.

Vorrangige Inanspruchnahme der Versicherung

Der Paketdienst habe eine Versicherung abgeschlossen, so das Landes­a­r­beits­gericht, die für Schäden aufkomme, die aus dem Verlust von Paketen entstehen können. Es gebieten die gegenseitigen arbeits­ver­trag­lichen Fürsor­ge­pflichten, eine solche Versicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine Arbeitnehmerhaftung komme nur in Betracht, wenn die vorhandene Versicherung nicht eintritt oder sie ihrerseits Regress beim Arbeitnehmer nehmen könne. Ersteres könne hier der Fall sein, wenn dem Paketzusteller Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne.

Kein grob fahrlässig verschuldeter Paketverlust

Zwar habe der Paketzusteller die Pakete im Depot angenommen, so das Landes­a­r­beits­gericht. Zudem haben die Pakete ihren Empfänger nicht erreicht. Weiterhin könne der Verbleib der Pakete ab dem Zeitpunkt, in dem sie sich in der Obhut des Paketzustellers befanden, nicht mehr nachvollzogen werden. Dies spreche "dem Grunde nach" für eine Verant­wort­lichkeit des Paketzustellers. Daraus lasse sich aber noch nicht ein grob fahrlässiger Schuldvorwurf ableiten. Die Paketverluste haben eintreten können, ohne dass hierfür zwingend ein grob fahrlässiges Verhalten des Paketzustellers erforderlich gewesen sei. So könne eine Fehlsortierung zum Verlust der Pakete geführt haben.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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