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08.10.2025 
Sie sehen einen knieenden Fußballspieler und einen Schiedsrichter, der eine Strafe anzeigt, auf dem Rasen.

Dokument-Nr. 35457

Sie sehen einen knieenden Fußballspieler und einen Schiedsrichter, der eine Strafe anzeigt, auf dem Rasen.
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Beschluss16.06.2025Landesarbeitsgericht Köln5 Ta 58/25
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Landesarbeitsgericht Köln Beschluss16.06.2025

DFB-Schiedsrichter können vor Arbeits­ge­richten klagen

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln hat beschlossen, dass für Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) der Rechtsweg zu den Arbeits­ge­richten eröffnet ist.

Ein 28-jähriger Schiedsrichter machte Entschädigungs- und Schaden­s­er­satz­an­spruch nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz geltend, weil er wegen seines Alters nicht für die sog. Schieds­rich­terliste der 3. Liga des DFB vorgeschlagen wurde. Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte mit der Begründung, dass selbst im Fall der Aufnahme in die Schieds­rich­terliste kein Arbeits­ver­hältnis begründet worden wäre. Das Arbeitsgericht Bonn verwies die Klage an das Landgericht Frankfurt, da der Kläger seine Tätigkeit als Schiedsrichter weder weisungs­ge­bunden noch fremdbestimmt ausübe und somit kein Arbeitnehmer sei.

Demgegenüber kam das Landes­a­r­beits­gericht Köln zu der Auffassung, das vom Kläger angestrebte Rechts­ver­hältnis sei als Arbeits­ver­hältnis zu qualifizieren. Zwar sehe der als Rahmenvertrag ausgestaltete DFB-Mustervertrag keine unmittelbaren Verpflichtungen für die Vertragspartner vor. Die vertraglichen Regelungen seien jedoch nicht isoliert, sondern in Verbindung mit der Schieds­rich­ter­ordnung des DFB zu betrachten.

Insbesondere folge daraus, dass ein Schiedsrichter seine Einsätze nicht unbegründet absagen dürfe, die Beklagte jedoch dessen Einteilung ohne Begründung unterlassen könne. Dies spreche für eine persönliche Abhängigkeit des Klägers von der Beklagten. Ferner seien die Verpflichtung zur höchst­per­sön­lichen Leistungs­er­bringung sowie die faktische Monopolstellung des DFB in diesem Bereich als Indizien für ein abhängiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis zu würdigen. Der Frage, ob der Kläger fachlichen Weisungen unterliege, komme insoweit keine ausschlag­gebende Bedeutung zu.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das LAG Köln hat die Rechts­be­schwerde zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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