Landesarbeitsgericht Köln Urteil19.01.2009
Mindesthaltbarkeitsdatum-Manipulation: Metzgermeister kann wegen Falschetikettierung von Fleischwaren fristlos gekündigt werdenUmetikettierung führt zu Täuschung der Kunden und Gefahr des massiven Rufschadens für Arbeitgeber
Ein Mitarbeiter, der industrieverpacktes Fleisch umetikettiert und mit einem neuen Mindesthaltbarkeitsdatum versieht, kann aufgrund dieser Tat fristlos gekündigt werden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat die fristlose Kündigung eines Metzgermeisters durch eine Supermarkt-Kette für wirksam erklärt, der industrieverpacktes Grillfleisch einen Tag vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in Packungen des Supermarkts umverpackt und mit einem neuen, um drei Tage verlängerten Mindesthaltbarkeitsdatum versehen hatte. Damit - so das Landesarbeitsgericht - habe er die Kunden getäuscht und sich gem. § 11 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) strafbar gemacht.
Metzgermeister mangelt es an Verantwortungsgefühl gegenüber der Gesundheit der Kunden
Das Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung auch bei Berücksichtigung der langen Beschäftigungsdauer von 27 Jahren für wirksam. Denn der Metzgermeister, der sich schon nach einer früheren, aus ähnlichem Anlass ausgesprochenen und später zurückgenommenen Kündigung verpflichtet hatte, seine Tätigkeit nach den gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften zu verrichten, hatte vor Gericht selbst erklärt, ähnliche Umetikettierungen fast wöchentlich vorgenommen zu haben. Damit - so das Gericht - müsse davon ausgegangen werden, dass dem Metzgermeister jedes Verantwortungsgefühl für die Gesundheit der Kunden fehle. Für den Arbeitgeber bedeute das die Gefahr massiven Rufschadens.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2009
Quelle: ra-online, LAG Köln