22.11.2024
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Dokument-Nr. 7856

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Landesarbeitsgericht Köln Urteil19.01.2009

Mindest­halt­ba­r­keitsdatum-Manipulation: Metzgermeister kann wegen Falsche­ti­ket­tierung von Fleischwaren fristlos gekündigt werdenUmetikettierung führt zu Täuschung der Kunden und Gefahr des massiven Rufschadens für Arbeitgeber

Ein Mitarbeiter, der indus­trie­ver­packtes Fleisch umetikettiert und mit einem neuen Mindest­halt­ba­r­keitsdatum versieht, kann aufgrund dieser Tat fristlos gekündigt werden. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Köln.

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln hat die fristlose Kündigung eines Metzgermeisters durch eine Supermarkt-Kette für wirksam erklärt, der indus­trie­ver­packtes Grillfleisch einen Tag vor Ablauf des Mindest­halt­ba­r­keits­datums in Packungen des Supermarkts umverpackt und mit einem neuen, um drei Tage verlängerten Mindesthaltbarkeitsdatum versehen hatte. Damit - so das Landes­a­r­beits­gericht - habe er die Kunden getäuscht und sich gem. § 11 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB (Lebensmittel-, Bedarfs­ge­gen­stände- und Futter­mit­tel­ge­setzbuch) strafbar gemacht.

Metzgermeister mangelt es an Verant­wor­tungs­gefühl gegenüber der Gesundheit der Kunden

Das Landes­a­r­beits­gericht hielt die Kündigung auch bei Berück­sich­tigung der langen Beschäf­ti­gungsdauer von 27 Jahren für wirksam. Denn der Metzgermeister, der sich schon nach einer früheren, aus ähnlichem Anlass ausgesprochenen und später zurück­ge­nommenen Kündigung verpflichtet hatte, seine Tätigkeit nach den gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften zu verrichten, hatte vor Gericht selbst erklärt, ähnliche Umeti­ket­tie­rungen fast wöchentlich vorgenommen zu haben. Damit - so das Gericht - müsse davon ausgegangen werden, dass dem Metzgermeister jedes Verant­wor­tungs­gefühl für die Gesundheit der Kunden fehle. Für den Arbeitgeber bedeute das die Gefahr massiven Rufschadens.

Quelle: ra-online, LAG Köln

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