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Dokument-Nr. 35442

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Urteil30.09.2025Landesarbeitsgericht Köln10 SLa 289/24
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Landesarbeitsgericht Köln Urteil30.09.2025

Kündigung einer Bonner Univer­si­täts­pro­fessorin wegen Plagi­ats­vor­würfen ist rechtmäßigPolitologin Ulrike Guérot unterliegt mit Kündi­gungs­schutzklage in zweiter Instanz

Die 10. Kammer des Landes­a­r­beits­ge­richts Köln hat mit einem am heutigen Tage verkündeten Urteil die Berufung einer Bonner Univer­si­täts­pro­fessorin gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Bonn zurückgewiesen. Damit wurde die ordentliche Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses durch die beklagte Universität zum 31. März 2023 als sozial gerechtfertigt und wirksam bestätigt.

Das Landes­a­r­beits­gericht entschied, die Klägerin sei bereits im Rahmen des Bewer­bungs­ver­fahrens verpflichtet gewesen, wahrheitsgemäße Angaben zu den Tatsachen zu machen, die ihre Eignung für die ausgeschriebene Stelle als Professorin begründen und nur solche Werke als habili­ta­ti­o­ns­a­d­äquate Arbeiten vorzulegen, die den Grundsätzen guter wissen­schaft­licher Praxis entsprächen. Durch die Vorlage einer mit Plagiaten behafteten Veröf­fent­lichung habe die Klägerin diese Pflichten verletzt. Nach Überzeugung der Kammer habe die Klägerin dabei zumindest billigend in Kauf genommen, dass das Werk nicht den wissen­schaft­lichen Standards genügte. Dies sei insbesondere durch die Anzahl nicht ausreichend gekenn­zeichneter Übernahmen aus anderen Publikationen belegt.

Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, sie habe ihre Publikationen der beklagten Universität nur zur Prüfung durch die Berufs­kom­mission vorgelegt. Den maßgeblichen Beglei­t­um­ständen sei jedenfalls konkludent die Erklärung zu entnehmen, dass diese Werke wissen­schaft­lichen Maßstäben entsprächen und keine Plagiate enthielten.

Das Gericht stellte klar, dass es sich bei der Einhaltung wissen­schaft­licher Standards um eine zentrale Anforderung an das Berufsbild einer Hochschul­lehrerin handele. Die Pflicht­ver­letzung der Klägerin betreffe den Kernbereich des Selbst­ver­ständ­nisses einer wissen­schaftlich Tätigen und könne sich auch im Rahmen von Forschung und Lehre zukünftig auswirken. Verstöße gegen diese Standards, wie sie der Klägerin vorzuwerfen seien, wögen schwer und rechtfertigten die Kündigung – auch ohne vorherige Abmahnung. Die Inter­es­se­n­ab­wägung zwischen dem aufgrund der kurzen Beschäf­ti­gungsdauer nicht sehr ausgeprägten Bestandsschutz der Klägerin und dem Schutz der Integrität der Wissenschaft und Reputation der Universität falle zugunsten der Beklagten aus.

Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln

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