18.10.2024
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Dokument-Nr. 26559

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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil06.12.2017

Haftung des Arbeitgebers für fehlerhafte Beratung bei gewünschter Entgel­t­um­wandlung durch ArbeitnehmerArbeitgeber haftet für fehlerhafte Beratung durch von ihm bestimmtes Kreditinstitut

Kommt es zu einer fehlerhaften Beratung des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einer gewünschten Entgel­t­um­wandlung nach § 1 a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Alters­ver­sorgung (BetrAVG), so kann der Arbeitgeber auf Schadensersatz haften. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sich eines Kreditinstituts zur Beratung bedient. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall entschied sich ein Arbeitnehmer im September 2003 zu einer Entgeltumwandlung nach § 1 a BetrAVG. Danach sollte ein Teil seines Gehalts zugunsten einer betrieblichen Alters­ver­sorgung über eine Pensionskasse verwendet werden. Dem Abschluss der Vereinbarung lag eine von einer Sparkasse im April 2003 durchgeführte Infor­ma­ti­o­ns­ver­an­staltung zugrunde. Die Arbeitgeberin schloss daraufhin einen Renten­ver­si­che­rungs­vertrag zu Gunsten des Arbeitsnehmers ab. Im Jahr 2015 wurde dem Arbeitnehmer schließlich aus dem Vertrag ein Kapitalbetrag in Höhe von ca. 35.000 EUR ausgezahlt. Nachfolgend erfuhr der Arbeitnehmer, dass auf den Auszah­lungs­betrag Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden müssen. Er machte aufgrund dessen gegen seine ehemalige Arbeitgeberin Schaden­s­er­satz­ansprüche geltend. Er führte an im Jahr 2003 fehlerhaft beraten worden zu sein. Tatsächlich unterlag im Jahr 2003 die Einmalzahlung nicht der Beitragspflicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Jedoch war bereits ein Gesetz auf dem Weg, das dies ändern sollte. Es war abzusehen, dass dieses Gesetz im Januar 2004 in Kraft treten werde.

Arbeitsgericht wies Schaden­s­er­satzklage ab

Das Arbeitsgericht Dortmund wies die Schaden­s­er­satzklage ab. Der Arbeitgeberin könne keine Verletzung ihrer Hinweis- und Aufklä­rungs­pflichten angelastet werden. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitnehmer Berufung ein.

Landes­a­r­beits­gericht bejaht Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Landes­a­r­beits­gericht Hamm entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers und hob daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Die Arbeitgeberin habe es unterlassen, dem Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass ab Januar 2004 aufgrund eines neuen Gesetzes Kapita­l­zah­lungen aus einer Entgel­t­um­wandlung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflege­ver­si­cherung unterliegen werde. Aufgrund dieser Pflicht­ver­letzung hafte die Arbeitgeberin auf Schadensersatz.

Schutz­be­dürf­tigkeit des Arbeitnehmers

Bei einer Entgel­t­um­wand­lungs­ver­ein­barung sei der Arbeitnehmer in erhöhtem Maße schutzbedürftig, so das Landes­a­r­beits­gericht. Der Arbeitgeber schließe den Versi­che­rungs­vertrag im Interesse des Arbeitnehmers ab. Schon daraus ergebe sich, dass er sich zu informieren und diese Information an seine Arbeitnehmer weiterzugeben habe. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Beratung durch die Sparkasse fehlerhaft erfolgt sei. Die Arbeitgeberin hafte für die Fehler des Kreditinstituts.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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