Dokument-Nr. 15663
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- BB 1992, 430Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 1992, Seite: 430
- Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil14.02.1991, 6 BV 56/90
Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss22.10.1991
Versetzung eines Arbeitnehmers wegen Missachtung der Kleidungsvorschrift zulässigBetriebsrat muss Zustimmung zur Versetzung erteilen
Verstößt ein Arbeitnehmer wiederholt gegen die Kleidungsvorschrift seines Arbeitgebers, so darf dieser ihn versetzen. Der Betriebsrat darf zu dieser Versetzung nicht seine Zustimmung verweigern. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Hersteller von Möbeln des gehobenen Genres verpflichtete die Sachbearbeiter der Exportabteilung dazu, aufgrund von zu erwartenden überraschendem Kundenbesuch stets Sakko und Krawatte zu tragen. Ein Sachbearbeiter weigerte sich jedoch wiederholt dem nachzukommen. Er trug selbst bei Kundekontakt Jeans, Sporthemd und Turnschuhe. Nachdem der Arbeitgeber den Sachbearbeiter mehrmals erfolglos abmahnte, versetzt er ihn in eine Abteilung ohne Kundenkontakt. Der Betriebsrat weigerte sich jedoch seine Zustimmung dazu zu erteilen. Daraufhin erhob der Arbeitgeber Klage auf Erteilung der Zustimmung. Das Arbeitsgericht Bielefeld gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Betriebsrats.
Betriebsrat musste Zustimmung erteilen
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied gegen den Betriebsrat. Er habe die Zustimmung zur Versetzung des Sachbearbeiters erteilen müssen. Ein Verweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG habe nicht bestanden. Zwar habe die Versetzung den Sachbearbeiter benachteiligt, da die neue Tätigkeit weniger anspruchsvoll gewesen sei. Jedoch sei die Versetzung aus betrieblichen und in der Person des Sachbearbeiters liegenden Gründen gerechtfertigt gewesen.
Versetzung war gerechtfertigt
Die Versetzung sei aus Sicht des Landesarbeitsgerichts gerechtfertigt gewesen, da der Sachbearbeiter wiederholt und beharrlich gegen die Kleidungsvorschrift verstoßen habe. Der Arbeitgeber sei im Rahmen seines Direktionsrechts befugt gewesen, dem im Verkauf tätigen Arbeitnehmer zu untersagen, in der Gegenwart von Kunden Jeans, Turnschuhe und Hemd zu tragen. Der Arbeitgeber habe zu Recht erwarten dürfen, dass die Verkäufer bei Kundengesprächen entsprechend gepflegt und in einer Art und Weise gekleidet auftreten, wie sie dem vom Arbeitgeber festgelegten Charakters der Produkte entsprach.
Krawatte und Sakko waren nicht unüblich
Zudem sei es nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts im Verkaufsbereich eines Unternehmens, das Möbel gehobenen Genres herstellt und vertreibt, nicht unüblich, dass die Verkaufssachbearbeiter bei den persönlichen Kundenkontakten korrekt gekleidet mit Krawatte und Sakko auftreten. Unerheblich sei auch gewesen, ob sich die Kunden an der sportlichen Kleidung des Sachbearbeiters gestört haben oder nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (zt/BB 1992, 430/rb)
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