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22.02.2025  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 4945

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Urteil17.08.2007Landesarbeitsgericht Hamm10 Sa 512/07
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil31.01.2007, 4 Ca 1794/06
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil17.08.2007

Keine Kündigung des Arbeitvertrags per SMSSchriftform nicht gewahrt

Ein Arbeitsvertrag kann nicht per SMS gekündigt werden. Auch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht per SMS einen Auflö­sungs­vertrag schließen. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Hamm entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Auslie­fe­rungs­fahrer gegen seinen Arbeitgeber. Anfang Juli 2006 erkrankte der Arbeitnehmer und war bis zum 19.06.2006 krank­ge­schrieben. Am 20.06.2007 nahm er die Arbeit wieder auf.

Über Arbeitskollegen erhielt er die Information, dass sein Chef plane, ihn zu entlassen. Er schickte daher am 20.06.2006 um 15.03 Uhr eine SMS an seinen Chef: "Teil mir bitte unverzüglich mit wann ich meinen letzten arbeitstag habe. Ach und meine Abrechnung bitte zu meinen Händen per Post. Danke" Der Chef antwortete am 21.06.2006 um 13.16 Uhr: "Bzgl. der gestrigen anfrage heute letzter Arbeitstag! Wagen und Schlüssel bei D2 lassen. Kompl. Abrechnung wird dann bis zum Wochenende erfolgen."

Das Landes­a­r­beits­gericht Hamm entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die gewechselten SMS beendet worden ist.

SMS keine Schriftform i.S.d. § 623, 126 BGB

Die gewechselten SMS könnten zwar eine Auflö­sungs­ver­ein­barung darstellen, jedoch sei hier nicht die erforderliche Schriftform des § 623 BGB eingehalten worden. Nach §" 623 BGB bedürfe die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses sowohl durch Kündigung wie auch durch Auflö­sungs­vertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; elektronische Form sei ausgeschlossen.

Nach § 126 BGB erfordere die Schriftform die eigenhändige Unterschrift der Urkunde durch den Aussteller. Hieran fehlte es bei einer SMS. Sowohl eine etwaige Kündigung wie auch eine Auflö­sungs­ver­ein­barung sei damit nach § 125 Satz 1 BGB nichtig.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Einer Kündigung per SMS mangelt es an der erforderlichen Schriftform.

Auflö­sungs­vertrag kann nicht per wechselseitiger SMS formwirksam geschlossen werden.

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