14.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 4549

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Urteil18.04.2007Landesarbeitsgericht Düsseldorf12 Sa 132/07
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil14.12.2006, 4 Ca 2358/06
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil18.04.2007

Kündigung muss im Original ausgehändigt werden"Nur gucken, nicht anfassen" reicht nicht

Ein Kündi­gungs­schreiben, dass dem Arbeitnehmer nur als Kopie ausgehändigt wird, ist nicht wirksam. Das hat das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf entschieden.

Die Parteien streiten über die Rechts­wirk­samkeit einer ordentlichen betrie­bs­be­dingten Kündigung. Nachdem eine Produk­ti­o­nshalle der Beklagten abgebrannt war und dieser Standort später insgesamt aufgegeben war, führte die Beklagte Massen­ent­las­sungen durch.

In diesem Zusammenhang wurde auch das Arbeits­ver­hältnis der Klägerin gekündigt. Allerdings ist der Klägerin lediglich die Origi­na­l­kün­digung vorgelegt, aber nicht ausgehändigt worden. Stattdessen erhielt sie eine Kopie des Kündi­gungs­schreibens. Sie beruft sich in ihrer Klage u. a. auf die mangelnde gesetzlich vorgeschriebene Schriftform der Kündigung sowie den fehlenden Zugang des Kündi­gungs­schreibens, da sie lediglich eine Kopie erhalten hat.

Das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf stellt in seinem Urteil klar, dass die Kündigung eigenhändig unterschrieben und der Klägerin auch tatsächlich in dieser Form auch ausgehändigt werden muss. Die Überreichung einer Fotokopie erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Daher ist die Vorlage eines Origi­na­l­kün­di­gungs­schreibens zur Ansicht, aber nicht zum Mitnehmen, nicht geeignet, den gesetzlichen Ansprüchen zu genügen. Die Kündigung ist daher unwirksam.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 13.07.2007

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