Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer verklagte im Jahr 2020 seine ehemalige Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen auf Zahlung einer Entschädigung von mindestens 5.000 EUR wegen Mobbings. Ausgangspunkt der Mobbing-Vorwürfe war eine im Jahr 2017 ausgesprochene arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen erheblicher Krankheitstage des Arbeitnehmers. Zwar konnten sich die Parteien im anschließenden Prozess auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen, jedoch wurde der Arbeitnehmer gegen seinen Willen einer neuen Arbeit zugewiesen, welche schädlich für seine Rückenbeschwerden sei. Im Jahr 2018 klagte der Arbeitnehmer über Bauchschmerzen und begründete dies mit einem Unfall am Arbeitsplatz, was die Arbeitgeberin jedoch anzweifelte. Schließlich warf die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer im Jahr 2019 vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit vor und stellte die Entgeltfortzahlungen ein. Der Arbeitnehmer hatte nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn eines Urlaubs attestierte. Im Anschluss an den Urlaub erfolgte eine weitere Arbeitsunfähigkeit.
Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hielt den Entschädigungsanspruch für nicht gegeben und wies daher die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ein Anspruch auf Entschädigung bestehe nicht. Die vorgetragenen Tatsachen seien weder für sich gesehen noch in ihrer Gesamtheit geeignet, den Vorwurf von Mobbing zu stützen und Entschädigungsansprüche zu begründen.
Es sei zu beachten, so das Landesarbeitsgericht, dass nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder ungerechtfertigte Maßnahme des Arbeitsgeber eine rechtswidrige und vorwerfbare Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitsnehmer darstellt. Konfliktsituationen, die im Arbeitsleben üblich seien, begründe auch bei längerer Fortdauer keinen Entschädigungsanspruch. Der Arbeitgeber überschreite die Grenze zum Mobbing, wenn seine Verhaltensweisen bezwecken und bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Dies sei hier nicht ersichtlich gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2021
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)