21.11.2024
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Dokument-Nr. 30020

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Urteil12.02.2021Landesarbeitsgericht Hamm1 Sa 1220/20
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Urteil31.08.2020, 1 Ca 613/20
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil12.02.2021

Nicht jede Ausein­an­der­setzung, Meinungs­verschieden­heit oder ungerecht­fertigte Maßnahme des Arbeitsgebers stellt Mobbing darÜbliche und lang andauernde Konflikt­si­tua­tionen im Arbeitsleben begründen kein Ent­schädigungs­anspruch

Nicht jede Ausein­an­der­setzung, Meinungs­verschieden­heit oder ungerecht­fertigte Maßnahme des Arbeitgebers stellt Mobbing dar. Übliche Konflikt­si­tua­tionen im Arbeitsleben begründen selbst dann keinen Ent­schädigungs­anspruch, wenn sie lang andauern. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer verklagte im Jahr 2020 seine ehemalige Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen auf Zahlung einer Entschädigung von mindestens 5.000 EUR wegen Mobbings. Ausgangspunkt der Mobbing-Vorwürfe war eine im Jahr 2017 ausgesprochene arbeit­ge­ber­seitige Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses wegen erheblicher Krankheitstage des Arbeitnehmers. Zwar konnten sich die Parteien im anschließenden Prozess auf die Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses einigen, jedoch wurde der Arbeitnehmer gegen seinen Willen einer neuen Arbeit zugewiesen, welche schädlich für seine Rücken­be­schwerden sei. Im Jahr 2018 klagte der Arbeitnehmer über Bauchschmerzen und begründete dies mit einem Unfall am Arbeitsplatz, was die Arbeitgeberin jedoch anzweifelte. Schließlich warf die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer im Jahr 2019 vorgetäuschte Arbeits­un­fä­higkeit vor und stellte die Entgelt­fort­zah­lungen ein. Der Arbeitnehmer hatte nach Abschluss eines Aufhe­bungs­vertrags eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung vorgelegt, die Arbeits­un­fä­higkeit bis zum Beginn eines Urlaubs attestierte. Im Anschluss an den Urlaub erfolgte eine weitere Arbeits­un­fä­higkeit.

Arbeitsgericht wies Klage ab

Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hielt den Entschä­di­gungs­an­spruch für nicht gegeben und wies daher die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Landes­a­r­beits­gericht verneint ebenfalls Entschä­di­gungs­an­spruch wegen Mobbings

Das Landes­a­r­beits­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ein Anspruch auf Entschädigung bestehe nicht. Die vorgetragenen Tatsachen seien weder für sich gesehen noch in ihrer Gesamtheit geeignet, den Vorwurf von Mobbing zu stützen und Entschä­di­gungs­ansprüche zu begründen.

Nicht jede Ausein­an­der­setzung, Meinungs­ver­schie­denheit oder ungerecht­fertigte Maßnahme des Arbeitsgebers stellt Mobbing dar

Es sei zu beachten, so das Landes­a­r­beits­gericht, dass nicht jede Ausein­an­der­setzung, Meinungs­ver­schie­denheit oder ungerecht­fertigte Maßnahme des Arbeitsgeber eine rechtswidrige und vorwerfbare Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitsnehmer darstellt. Konflikt­si­tua­tionen, die im Arbeitsleben üblich seien, begründe auch bei längerer Fortdauer keinen Entschä­di­gungs­an­spruch. Der Arbeitgeber überschreite die Grenze zum Mobbing, wenn seine Verhal­tens­weisen bezwecken und bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekenn­zeichnetes Umfeld geschaffen wird. Dies sei hier nicht ersichtlich gewesen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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