18.10.2024
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Dokument-Nr. 20809

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Beschluss23.03.2015Landesarbeitsgericht Düsseldorf9 TaBV 86/14
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil05.11.2014, 8 BV 167/14
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss23.03.2015

Betriebs­vereinbarung gibt Anspruch auf Arbeits­zeit­gut­schrift bei Verspätung wegen UnwettersGültige Betriebs­vereinbarung schließt Wegerisiko bei Arbeitsausfall wegen Natur­ka­ta­s­trophen mit ein

Das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass Arbeitnehmer gemäß einer Betriebs­vereinbarung einen Anspruch auf Zeitgutschrift bei Verspätungen wegen eines Unwetters haben können.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 9. Juni 2014 kam es u.a. im Bereich Düsseldorf zu einem Unwetter mit orkanartigen Böen, welches im Stadtgebiet dazu führte, dass zahlreiche Bäume auf die Straßen stürzten. Einige Mitarbeiter der beteiligten Arbeitgeberin, ein Versi­che­rungs­un­ter­nehmen, trafen an diesem Tag zum Teil gar nicht, zum Teil mit erheblichen Verspätungen an ihrem Arbeitsplatz ein. Es war ihnen auf Grund von umgestürzten Bäumen nicht oder nicht rechtzeitig möglich, ihre Arbeitsplätze zu erreichen. Bei der Arbeitgeberin existiert eine Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit (BV). In § 13 der BV hieß es u.a.

"Unberührt der Regelung des § 616 BGB, des MTV für das private Versi­che­rungs­gewerbe und der BV "Arbeitsordnung und Sozia­l­leis­tungen" werden die Zeiten folgender Arbeitsausfälle dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben:

[...]

g) Natur­ka­ta­s­trophen (Nachweis nur bei lokalem Auftreten erforderlich)."

Betriebsrat verlangt Gutschrift der Arbeitsausfälle auf Arbeits­zeitkonto

Der Betriebsrat beantragte, die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Mitarbeitern die Arbeitsausfälle in Folge des Sturms vom 9. Juni 2014 im Gleitzeitkonto gutzuschreiben. Die Arbeitgeberin war dagegen der Auffassung, dass eine Zeitgutschrift gemäß § 13 g) BV nur zu erteilen sei, wenn wegen einer Natur­ka­ta­s­trophe in ihrem Betrieb nicht gearbeitet werden könne.

Arbeitnehmer können gemäß der Betrie­bs­ver­ein­barung Anspruch auf Zeitgutschrift wegen des Sturms haben

Das Landes­a­r­beits­gericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Er kann von der Arbeitgeberin die Durchführung der Betrie­bs­ver­ein­braung aus eigenem Recht verlangen. Diese begründet abweichend von den allgemeinen Grundsätzen einen Anspruch auf Zeitgutschrift wegen eines Arbeitsausfalls bei Natur­ka­ta­s­trophen, der das Wegerisiko mit einschließt. Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das Wegerisiko auch bei Natur­ka­ta­s­trophen. Gelangt er deshalb nicht zur Arbeit, hat er keinen Vergü­tungs­an­spruch. § 13 g) BV enthielt indes eine für die Arbeitnehmer günstigere Regelung. Der verwandte Begriff des Arbeitsausfalls ist weit zu verstehen und umfasst das Wegerisiko, zumal dieses auch in anderen Buchstaben von § 13 BV angesprochen ist. Mit dem Zuspruch des Durch­füh­rungs­an­spruchs hat das Landes­a­r­beits­gericht erkannt, dass die Arbeitnehmer der Versicherung gemäß der Betrie­bs­ver­ein­barung einen Anspruch auf Zeitgutschrift wegen des Sturms Ela haben können. Ob und inwieweit dies bei dem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich der Fall war, müssen diese jetzt individuell klären.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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