22.11.2024
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Dokument-Nr. 21895

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil16.11.2015

Kündigung eines Teamleiters wegen des Verteilens von Flugblättern nicht gerechtfertigtLAG Düsseldorf sieht Voraussetzungen für ordentliche Kündigung nicht erfüllt

Das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Verteilen eines einzigen Flugblattes mit beleidigendem und rufschädigendem Charakter an eine Betrie­b­s­an­ge­hörige keine ordentliche Kündigung eines Teamleiters rechtfertigt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Teamleiter bei einem Paket­zu­stel­lungs­un­ter­nehmen, der Beklagten. Im September 2014 wurden vor dem Betriebstor Flugblätter an Betrie­b­s­an­ge­hörige in deutscher und türkischer Sprache verteilt, die Behauptungen beinhalteten wie z.B. "die (Beklagte) behandelt uns wie Sklaven", den "Aushilfen werden ihre elementaren Rechte genommen, wie ihr gesetzlicher Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall" und "(Beklagte) kauft sich unter­neh­mer­freund­lichen Betriebsrat". Die Beklagte wirft dem Kläger vor, dass er die genannten Flugblätter im Rahmen einer Mahnwache im Oktober 2014 vor dem Duisburger Hauptbahnhof verteilt habe. Nachdem eine zuvor deswegen ausgesprochene Kündigung an einer fehlerhaften Betrie­bs­rats­an­hörung gescheitert war, kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis mit dem Kläger am 12. Januar 2015 erneut ordentlich zum 30. April 2015. Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger mit seiner Klage. Er behauptet, er sei am Tag der Mahnwache wie mit seiner Ehefrau verabredet zu Hause bei seinen Kindern geblieben und rügt erneut die Betrie­bs­rats­an­hörung.

Verteilen eines einzigen Flugblattes rechtfertigt keine Kündigung

Das Arbeitsgericht Duisburg hat nach einer Vernehmung von Zeugen der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeits­ver­hältnis der Parteien durch die Kündigung vom 12. Januar 2015 nicht aufgelöst worden ist. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde vom Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf zurückgewiesen. Der Inhalt des Flugblattes hatte zwar beleidigenden und rufschädigenden Charakter. Nach der durch das Arbeitsgericht Duisburg durchgeführten Beweisaufnahme konnte dem Kläger aber allenfalls nachgewiesen werden, dass er ein einziges Flugblatt aus der Tasche gezogen und einem Betrie­b­s­an­ge­hörigen gegeben hat. Unter Berück­sich­tigung des Umstandes, dass der Kläger bereits seit neun Jahren bei der Beklagten beschäftigt und bisher nicht einschlägig abgemahnt worden ist, konnte dieser Vorgang - seine Richtigkeit unterstellt - die ordentliche Kündigung nicht rechtfertigen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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