18.10.2024
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil08.03.2012

Fristlose Kündigung eines Jugend­amts­leiters wegen sexueller Äußerungen wirksamPflichten als Jugend­amts­leiter erheblich verletzt

Das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf hat die fristlose Kündigung eines Jugend­amts­leiters für wirksam erklärt. Nach Auffassung des Gerichts hat der Mann in mehreren Fällen durch sexuell grenz­über­schreitende Äußerungen gegenüber bzw. in Anwesenheit von Mitarbeitern seine Pflichten als Jugend­amts­leiter erheblich verletzt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist seit Juli 2009 bei dem beklagten Kreis als Jugend­amts­leiter beschäftigt. Er war zuvor seit dem Jahre 1993 bei den Jugendämtern anderer Städte tätig. Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 erklärte der beklagte Kreis die Anfechtung des Arbeits­ver­trages. Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 kündigte er zusätzlich fristlos.

Arbeitgeber: Kläger für Amt des Jugend­amts­leiters charakterlich ungeeignet

Nachfolgend sprach der beklagte Kreis eine weitere Anfechtung und mehrere neuerliche Kündigungen aus. Er wirft dem Kläger vor, für das Amt des Jugend­amts­leiters charakterlich ungeeignet zu sein. Der Kläger weist die Vorwürfe als pauschal und unzutreffend zurück. Er hat zudem ebenso wie der beklagte Kreis die Auflösung des Arbeits­ver­hält­nisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragt.

Vorherige Abmahnung aufgrund bewiesener sexueller Äußerungen nicht erforderlich

Nach Vernehmung mehrerer Zeugen ist das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf ebenso wie das Arbeitsgericht Krefeld zu dem Ergebnis gekommen, dass das Arbeits­ver­hältnis durch die Anfechtung vom 18. Januar 2011 nicht aufgelöst wurde. Gründe für eine Anfechtung des Arbeits­ver­hält­nisses lagen nicht vor. Anders als das Arbeitsgericht Krefeld hat das Landes­a­r­beits­gericht die fristlose Kündigung vom 19. Januar 2011 für wirksam erachtet. Diese hat das Arbeits­ver­hältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger in mehreren Fällen durch sexuell grenz­über­schreitende Äußerungen gegenüber bzw. in Anwesenheit von Mitarbeitern seine Pflichten als Jugend­amts­leiter erheblich verletzt hat, zumal die Äußerungen jedenfalls teilweise Jugendliche betrafen. Aufgrund der Gesamtheit aller bewiesenen Äußerungen ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Auch die Inter­es­se­n­ab­wägung fiel zu Lasten des Klägers aus. Hierbei hat das Landes­a­r­beits­gericht u.a. die nur kurze Beschäf­ti­gungszeit des Klägers und seine Stellung als Jugend­amts­leiter berücksichtigt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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