15.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 2256

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil01.03.2006

Vertrags­stra­fen­re­ge­lungen in Spieler­ver­trägen müssen eindeutig sein

Eine Vertrags­stra­fen­re­gelung in einem Fußba­ll­li­zenz­spie­ler­vertrag, die bei Verstößen gegen die Vertrags­pflichten als Vertragsstrafe einen Verweis, einen Ausschluss von Clubver­an­stal­tungen sowie Geldbußen bis zu einem Monatsgehalt – auch nebeneinander – vorsieht, verstößt gegen das gesetzliche Trans­pa­renzgebot und stellt zudem eine unangemessene Benachteiligung dar.

Der Kläger war bei dem Beklagten vom 05.01.2005 bis zum 30.06.2005 als Lizenz­fuß­ba­ll­spieler auf Grund des formularmäßigen Anstel­lungs­ver­trages vom 05.01.2005 beschäftigt. Der Vertrag beinhaltete u. a. auch einen allgemein gehaltenen Katalog von Pflichten des Spielers sowie eine Sankti­o­nie­rungs­re­gelung bei Verstößen des Spielers gegen die Vertrags­pflichten. Hierdurch konnte der Beklagte Verweise, Ausschlüsse von Clubver­an­stal­tungen sowie Geldbußen bis zur Höhe von einem Monatsgehalt verhängen. Während eines Spiels am 29.04.2005 erhielt der Kläger die Rote Karte und wurde sodann wegen einer Tätlichkeit vom Sportgericht des Deutschen Fußballbundes für drei Meister­schaftsspiele gesperrt. Der Beklagte verhängte daraufhin gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe eines Monatsgehalts. Mit der beim Arbeitsgericht Oberhausen eingereichten Klage beansprucht der Kläger die Auszahlung dieses Betrages.

Da das Sportgericht den Vorfall lediglich als leichtes Vergehen eingestuft und daher auch nur die Mindeststrafe verhängt hat, hält der Kläger die ausgesprochene Vertragsstrafe für unangemessen und beantragte die Auszahlung des Monatsgehaltes. Der Beklagte beruft sich darauf, dass der Kläger die geahndete Tätlichkeit schuldhaft begangen habe und dadurch als Spieler im Abstiegskampf nicht zur Verfügung gestanden habe. Schließlich habe er seine Arbeitsleistung durch die Teilnahme an Meister­schaftss­pielen nicht erbringen können.

Wie das Arbeitsgericht Oberhausen in der Vorinstanz folgte auch das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf der Rechts­auf­fassung des Klägers. Der vertraglich vereinbarte Pflich­ten­katalog und die damit korre­spon­die­renden Sankti­o­nie­rungen sind nicht eindeutig genug abgefasst, als dass dem Kläger von vornherein bewusst sein konnte, welche Strafe er für sein Verhalten vom Beklagten zu erwarten hatte.

Das Landes­a­r­beits­gericht sieht unter Anwendung des vom Bundes­a­r­beits­ge­richts vorgegebenen Bestimmt­heits­gebots die streitbefangene Vertrags­stra­fen­re­gelung als rechtsunwirksam an, wodurch die Maßnahme des Beklagten einer rechtlichen Grundlage entbehrt. Im Übrigen konnte der Kläger seine Arbeitsleistung durch die Sperre zwar nicht mehr vollständig erbringen, aber seine vertraglichen Tätigkeiten außerhalb des Spielbetriebes und des Spielfeldes erfüllen. Daraus resultiert kein Leistungs­ver­wei­ge­rungsrecht des Beklagten, das im Ergebnis auf eine Minderung des Arbeitslohnes hinauslaufen würde.

Erläuterungen
Vorinstanz

Arbeitsgericht Oberhausen, Urteil vom 20.10.2005 – 1 Ca 1111/05 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 20.04.2006

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