21.11.2024
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Dokument-Nr. 4086

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil30.01.2007

LKW-Fahrer hat keinen Anspruch auf Koste­n­er­stattung für Fahrerkarte gegenüber seinem ArbeitgeberFahrerkarte ist als Ergänzung zur Fahrerlaubnis kostenmäßig vom Arbeitnehmer selbst zu tragen

Das LAG Düsseldorf hat den Anspruch eines bei einem Trans­port­un­ter­nehmen beschäftigten Kraftfahrers auf Erstattung von Auslagen für eine so genannte Fahrerkarte, die nach EU-Recht für LKWs ab 3,5 t erforderlich ist, abgelehnt.

Der Kläger ist als Kraftfahrer bei der Beklagten, einem Trans­port­un­ter­nehmen, beschäftigt. Nach EU-Recht dürfen LKW ab 3,5 t zul. Gesamtgewicht nur noch mit digitalen Tachographen ausgestattet sein, wofür auch eine Fahrerkarte mit den Daten des Fahrers in Form einer Scheckkarte erforderlich ist. Diese Fahrerkarte im Wert von 38,00 € hat der Kläger auf seine Kosten vom Kraft­fahrt­bun­desamt erhalten und steht in seinem Eigentum. Seine zusätzlichen Auslagen setzen sich aus 15,00 € für Passfotos und 5,00 € für die Melde­be­schei­nigung zusammen. Da die Beschaffung der Fahrerkarte primär im Interesse der Beklagten liegt, begehrt der Kläger nunmehr die Erstattung seiner Auslagen in Höhe von insgesamt 58,00 € von der Beklagten.

Nachdem das Arbeitsgericht Wesel den Erstat­tungs­an­spruch des Klägers abgewiesen hatte, hatte er auch im Berufungs­ver­fahren vor dem Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf keinen Erfolg.

Das Berufungs­gericht sieht weder eine tarif­ver­tragliche noch eine arbeits­ver­tragliche Verpflichtung seitens der Beklagten, für diese Kosten aufzukommen. Ebenso sieht das Gericht keinen Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch des Klägers gegen die Beklagte, da die Fahrerkarte nicht vorrangig im Interesse der Beklagten beschafft worden war. Die Fahrerkarte ist als Ergänzung zur Fahrerlaubnis kostenmäßig dem Kläger zuzuordnen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 12.04.2007

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