Der Kläger ist als Kraftfahrer bei der Beklagten, einem Transportunternehmen, beschäftigt. Nach EU-Recht dürfen LKW ab 3,5 t zul. Gesamtgewicht nur noch mit digitalen Tachographen ausgestattet sein, wofür auch eine Fahrerkarte mit den Daten des Fahrers in Form einer Scheckkarte erforderlich ist. Diese Fahrerkarte im Wert von 38,00 € hat der Kläger auf seine Kosten vom Kraftfahrtbundesamt erhalten und steht in seinem Eigentum. Seine zusätzlichen Auslagen setzen sich aus 15,00 € für Passfotos und 5,00 € für die Meldebescheinigung zusammen. Da die Beschaffung der Fahrerkarte primär im Interesse der Beklagten liegt, begehrt der Kläger nunmehr die Erstattung seiner Auslagen in Höhe von insgesamt 58,00 € von der Beklagten.
Nachdem das Arbeitsgericht Wesel den Erstattungsanspruch des Klägers abgewiesen hatte, hatte er auch im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht sieht weder eine tarifvertragliche noch eine arbeitsvertragliche Verpflichtung seitens der Beklagten, für diese Kosten aufzukommen. Ebenso sieht das Gericht keinen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte, da die Fahrerkarte nicht vorrangig im Interesse der Beklagten beschafft worden war. Die Fahrerkarte ist als Ergänzung zur Fahrerlaubnis kostenmäßig dem Kläger zuzuordnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 12.04.2007