21.11.2024
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Dokument-Nr. 5001

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Bundesarbeitsgericht Urteil16.10.2007

BAG verneint Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch für Fahrerkarten im GüterverkehrFahrerkarte ist nicht allein auf bestehendes Arbeits­ver­hältnis beschränkt

Ein bei einem Trans­port­un­ter­nehmen beschäftigter Kraftfahrer, der nach neuem EU-Recht für den Betrieb von LKWs ab 3,5 t eine sog. Fahrerkarte benötigt, kann die Kosten dieser Karte nicht von seinem Arbeitgeber erstattet verlangen. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sind ab dem 1. Mai 2006 für neu zugelassene LKW ab 3,5 t zulässigen Gesamtgewichts anstelle der bisherigen analogen Kontrollgeräte digitale Tachografen vorgeschrieben. Für den Betrieb der digitalen Tachografen benötigt jeder Fahrer eine Fahrerkarte. Diese enthält einen Chip mit den persönlichen Daten des Fahrers. Ihre Nutzung ist nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden.

Der Kläger ist seit 1988 als Kraftfahrer bei dem beklagten Trans­port­un­ter­nehmen beschäftigt. Für seine Fahrerkarte hat er eine Gebühr von 38,00 Euro sowie weitere 20,00 Euro für die erforderliche Melde­be­schei­nigung und für ein Lichtbild aufgewendet. Er macht gegenüber der Beklagten die Erstattung geltend.

Fahrer hat eigenes Interesse an Fahrerkarte

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Aufwendungsersatzanspruch. Dieser folgt insbesondere nicht aus § 670 BGB. Der Arbeitnehmer hat ein eigenes Interesse an der Verwendung der Fahrerkarte. Sie wird für ihn persönlich ausgestellt und ermöglicht ihm das Führen von LKW ab 3,5 t zulässigen Gesamtgewichts. Die Nutzung der Fahrerkarte ist nicht auf das bestehende Arbeits­ver­hältnis beschränkt. Ihre Gültig­keitsdauer beträgt fünf Jahre.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 73/07 des BAG vom 16.10.2007

der Leitsatz

1. Die für das Führen von Lastkraftwagen nach § 2 FPersV erforderliche Fahrerkarte ist kein vom Arbeitgeber zu beschaffendes Betriebsmittel.

2. Beantragt ein als Kraftfahrer beschäftigter Arbeitnehmer auf Aufforderung seines Arbeitgebers bei der zuständigen Behörde nach § 4 FPersV die Ausstellung der Fahrerkarte, so besteht kein Anspruch, entsprechend § 670 BGB den Ersatz der Kosten verlangen zu können, die im Zusammenhang mit der Beschaffung der Fahrerkarte entstehen.

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