21.11.2024
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Dokument-Nr. 13913

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Urteil26.07.2012Landesarbeitsgericht Düsseldorf15 Sa 336/12
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Krefeld, Urteil09.01.2012, 5 Ca 2379/11
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil26.07.2012

AÜG: Bei unerlaubter Arbeit­neh­mer­über­lassung kein wirksamer ArbeitsvertragArbeits­ver­hältnis besteht nach Änderung des Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setzes zum 01.12.2011 nicht mehr

In drei Verfahren in denen um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeits­ver­hält­nisses und im Ergebnis um die Frage unerlaubter Arbeit­neh­mer­über­lassung gestritten wurde, hat das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf die Klagen abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht entschied, dass seit Änderung des Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setzes (AÜG) zum 01.12.2011 kein Arbeits­ver­hältnis mehr mit der beklagten Gesellschaft besteht, weil diese bisher nicht im Besitz einer nach dem AÜG erforderlichen Genehmigung zur Arbeit­neh­mer­über­lassung ist.

Zwei Klägerinnen und ein Kläger waren im Rahmen befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten beschäftigt, die sich als gemeinnützige Gesellschaft mit der Betreuung und ggfs. Vermittlung von Langzeit­a­r­beitslosen beschäftigte und deren Anteilseigner der Kreis Viersen und die Wirtschafts­för­de­rungs­ge­sell­schaft des Kreises sind. Im Rahmen sog. Perso­nal­ge­stel­lungs­verträge hatte es die Beklagte seit einigen Jahren übernommen, den Personalbedarf der ARGE bzw. seit 2011 des JOB Centers des Kreises Viersen durch Einstellungen geeigneter Arbeitnehmer und entsprechende Zuweisungen an die ARGE bzw. das JOB Center sicherzustellen. Erstinstanzlich wurde die Zulässigkeit der Befristung der Arbeits­ver­hältnisse zum 31.12.2011 überprüft und zu Gunsten der Klägerseite entschieden, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet über den 31.12.2011 hinaus fortbesteht.

Beklagte nicht im Besitz einer Genehmigung zur Arbeit­neh­mer­über­lassung

In der mündlichen Verhandlung beim Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf ist deutlich geworden, dass sich die Rechtslage durch die Änderung des Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setzes (AÜG) zum 01.12.2011 geändert hat. Die Berufungskammer hat die Auffassung vertreten, dass das Arbeits­ver­hältnis auf Grund des geänderten Gesetzes mit dem Kreis Viersen als fortbestehend fingiert wird, da die Beklagte bisher nicht im Besitz einer Genehmigung zur Arbeit­neh­mer­über­lassung nach den gesetzlichen Bestimmungen des AÜG ist.

Änderung des Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setzes (AÜG) zum 01.12.2011 führte zur Klageabweisung in II. Instanz

Konsequenz ist, dass das Arbeits­ver­hältnis mit der Beklagten seit diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht und die erstinstanzlich geprüfte Rechtsfrage zweitin­sta­nzlich nicht mehr zu bescheiden war. Aus diesem Grunde wurden die Klagen zweitin­sta­nzlich abgewiesen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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