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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil29.04.2008
Berlin: Spontane Streikmaßnahmen der BVG vorläufig zulässigBevölkerung kann sich aufgrund allgemeiner Bekanntheit auf Streiks vorbereiten
Das Arbeitsgericht Berlin hat eine einstweilige Verfügung aufgehoben, mit der der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) verboten worden war, Streikmaßnahmen bei der BVG ohne Einhaltung einer angemessenen Vorlauffrist durchzuführen. Derartige Streikmaßnahmen können daher ohne Vorankündigung erfolgen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass kurzfristig durchgeführte Streikmaßnahmen von dem verfassungsrechtlich geschützten Streikrecht umfasst seien. Einschränkungen des Streikrechtes seien nur möglich, wenn und soweit Rechtsgüter des Arbeitgebers oder am Arbeitskampf nicht beteiligter Dritter nach einer Interessenabwägung Vorrang beanspruchen könnten. Eine derartige Sachlage sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Schützenswerte Belange der Arbeitgeberseite an der Einhaltung einer Vorlauffrist lägen nicht vor. Soweit die Interessen der Allgemeinheit durch kurzfristige Streikmaßnahmen betroffen seien, müssten diese zurückstehen. Die Bevölkerung könne sich auf derartige Streikmaßnahmen einstellen, weil der Arbeitskampf bei der BVG allgemein bekannt sei und ausreichende Möglichkeiten einer alternativen Beförderung bestünden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/08 des LArbG Berlin-Brandenburg vom 29.04.2008
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