15.11.2024
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Dokument-Nr. 5986

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil29.04.2008

Berlin: Spontane Streikmaßnahmen der BVG vorläufig zulässigBevölkerung kann sich aufgrund allgemeiner Bekanntheit auf Streiks vorbereiten

Das Arbeitsgericht Berlin hat eine einstweilige Verfügung aufgehoben, mit der der Vereinten Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft (ver.di) verboten worden war, Streikmaßnahmen bei der BVG ohne Einhaltung einer angemessenen Vorlauffrist durchzuführen. Derartige Streikmaßnahmen können daher ohne Vorankündigung erfolgen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass kurzfristig durchgeführte Streikmaßnahmen von dem verfas­sungs­rechtlich geschützten Streikrecht umfasst seien. Einschränkungen des Streikrechtes seien nur möglich, wenn und soweit Rechtsgüter des Arbeitgebers oder am Arbeitskampf nicht beteiligter Dritter nach einer Inter­es­se­n­ab­wägung Vorrang beanspruchen könnten. Eine derartige Sachlage sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Schützenswerte Belange der Arbeit­ge­berseite an der Einhaltung einer Vorlauffrist lägen nicht vor. Soweit die Interessen der Allgemeinheit durch kurzfristige Streikmaßnahmen betroffen seien, müssten diese zurückstehen. Die Bevölkerung könne sich auf derartige Streikmaßnahmen einstellen, weil der Arbeitskampf bei der BVG allgemein bekannt sei und ausreichende Möglichkeiten einer alternativen Beförderung bestünden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/08 des LArbG Berlin-Brandenburg vom 29.04.2008

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