21.11.2024
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Arbeitsgericht Berlin Beschluss11.04.2008

Streik in Berlin: Arbeitsgericht verbietet Spontanstreiks Berliner Straßen­bahn­fahrer24 Stunden Vorlauffrist ist einzuhalten

Nachdem Berliner Straßen­bahn­fahrer einen Spontanstreik durchgeführt haben, hat das Arbeitsgericht in einer einstweiligen Verfügung solche Streiks untersagt.

Auf Antrag des Kommunalen Arbeit­ge­ber­ver­bandes Berlin und der Berliner Verkehrs­be­triebe (BVG) hat das Arbeitsgericht Berlin im Wege einer einstweiligen Verfügung es der Ver.di Vereinigte Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft, Landesbezirk Berlin-Brandenburg untersagt, bei der BVG Spontanstreiks durchzuführen sowie sonstige mit Arbeits­nie­der­le­gungen verbundene Streikmaßnahmen ohne Ankündigung einer angemessenen Vorlauffrist, die grundsätzlich 24 Stunden nicht unterschreiten darf, durchzuführen, bis die ein einem Gespräch vom 31.03.2088 vereinbarte Wiederaufnahme von Tarif­ver­hand­lungen für gescheitert erklärt werden.

Hintergrund

Die Straßenbahnfahrer der BVG hatten ohne Ankündigung spontan gestreikt, um im Tarifkonflikt den Druck auf die Arbeitgeber zu erhöhen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.04.2008

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