Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil08.02.2012
Verdachtskündigung: Unbefugte Herstellung und Vertrieb von BVG-FahrscheinenNachweis der Täterschaft für außerordentliche Kündigung nicht notwendig
Die außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), der verdächtigt worden war, unbefugt Fahrscheine herzustellen und zu vertreiben, wurde für rechtswirksam gehalten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg nunmehr entschieden.
Im hier zugrunde liegenden Fall war der Arbeitnehmer mit der Verwaltung von Fahrscheinen für die externen Verkaufsstellen der BVG beschäftigt. Die Verkaufsstellen erhalten Blankofahrscheinrollen, mit denen sie Fahrscheine ausdrucken können. Restrollen werden an die BVG zurückgegeben und in einem Tresor verwahrt. Für die Mitarbeiter der Verkaufsstellen besteht die Möglichkeit, in einem besonders gesicherten Schulungsraum die Herstellung der Fahrscheine zu trainieren.
Im Schulungsraum hergestellte Jahreskarten zur Erstattung eingereicht
Nachdem zwei Kundinnen innerhalb kurzer Zeit mehrere Jahreskarten und Tageskarten zur Erstattung eingereicht hatten, die in dem Schulungsraum hergestellt worden waren, kündigte die BVG nach weiteren Ermittlungen das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers fristlos.
Überwiegende Wahrscheinlichkeit für Täterschaft des Arbeitnehmers ausreichend für Verdachtskündigung
Die Kündigungsschutzklage hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Arbeitnehmer sei dringend verdächtig, Fahrscheine hergestellt und vertrieben zu haben. Er habe Zugang zu den verwahrten Restrollen und dem Schulungsraum gehabt und sei während der Herstellung der Fahrscheine im Dienst gewesen. Die Kundinnen, die die Fahrscheine zur Erstattung eingereicht hatten, seien mit dem Arbeitnehmer verwandt bzw. freundschaftlich verbunden. Bei dieser Sachlage bestehe eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Arbeitnehmer an der erfolgten Fahrscheinmanipulation beteiligt gewesen sei. Dies berechtige die BVG zur außerordentlichen Kündigung des langjährig bestehenden Arbeitsverhältnisses; eine Täterschaft des Arbeitnehmers müsse hierfür nicht nachgewiesen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online