18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil08.02.2012

Verdachts­kün­digung: Unbefugte Herstellung und Vertrieb von BVG-FahrscheinenNachweis der Täterschaft für außer­or­dentliche Kündigung nicht notwendig

Die außer­or­dentliche Kündigung eines Mitarbeiters der Berliner Verkehrs­be­triebe (BVG), der verdächtigt worden war, unbefugt Fahrscheine herzustellen und zu vertreiben, wurde für rechtswirksam gehalten. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg nunmehr entschieden.

Im hier zugrunde liegenden Fall war der Arbeitnehmer mit der Verwaltung von Fahrscheinen für die externen Verkaufsstellen der BVG beschäftigt. Die Verkaufsstellen erhalten Blanko­fahr­schein­rollen, mit denen sie Fahrscheine ausdrucken können. Restrollen werden an die BVG zurückgegeben und in einem Tresor verwahrt. Für die Mitarbeiter der Verkaufsstellen besteht die Möglichkeit, in einem besonders gesicherten Schulungsraum die Herstellung der Fahrscheine zu trainieren.

Im Schulungsraum hergestellte Jahreskarten zur Erstattung eingereicht

Nachdem zwei Kundinnen innerhalb kurzer Zeit mehrere Jahreskarten und Tageskarten zur Erstattung eingereicht hatten, die in dem Schulungsraum hergestellt worden waren, kündigte die BVG nach weiteren Ermittlungen das Arbeits­ver­hältnis des Arbeitnehmers fristlos.

Überwiegende Wahrschein­lichkeit für Täterschaft des Arbeitnehmers ausreichend für Verdachts­kün­digung

Die Kündi­gungs­schutzklage hatte vor dem Landes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Der Arbeitnehmer sei dringend verdächtig, Fahrscheine hergestellt und vertrieben zu haben. Er habe Zugang zu den verwahrten Restrollen und dem Schulungsraum gehabt und sei während der Herstellung der Fahrscheine im Dienst gewesen. Die Kundinnen, die die Fahrscheine zur Erstattung eingereicht hatten, seien mit dem Arbeitnehmer verwandt bzw. freund­schaftlich verbunden. Bei dieser Sachlage bestehe eine ganz überwiegende Wahrschein­lichkeit dafür, dass der Arbeitnehmer an der erfolgten Fahrschein­ma­ni­pu­lation beteiligt gewesen sei. Dies berechtige die BVG zur außer­or­dent­lichen Kündigung des langjährig bestehenden Arbeits­ver­hält­nisses; eine Täterschaft des Arbeitnehmers müsse hierfür nicht nachgewiesen werden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13005

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI