21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil10.06.2011

Fehlender "wichtiger Grund" – Außer­or­dentliche Kündigung eines Direktors der Berliner Verkehrs­be­triebe unwirksamWirksamkeit der gleichzeitig erklärten ordentlichen Kündigung noch ungeklärt

Die außer­or­dentliche Kündigung des Direktors des Unter­neh­mens­be­reichs Omnibus der Berliner Verkehrs­be­triebe (BVG) ist mangels eines - für eine Kündigung erforderlichen - "wichtigen Grundes" unwirksam. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Arbeitnehmer zunächst auf der Grundlage eines im Jahr 1990 geschlossenen Arbeits­ver­trages beschäftigt. Er war seit dem Jahr 2002 auf der Grundlage eines weiteren Vertrages als Direktor des Unter­neh­mens­be­reichs Omnibus tätig; während dieser Zeit sollte der zunächst abgeschlossene Arbeitsvertrag ruhen.

BVG kündigt Arbeits­ver­hältnis wegen angeblicher Manage­ment­fehler

Die Berliner Verkehrs­be­triebe (BVG) kündigte die Arbeits­ver­hältnisse im September 2010 außerordentlich und vorsorglich ordentlich zum 31. März 2011 wegen angeblicher Manage­ment­fehler. Der Arbeitnehmer, der dem Vorstand der BVG direkt unterstellt war, sei seiner Führungs­ver­ant­wortung nicht gerecht geworden. Er trage die Verantwortung für gravierende Mängel im Unter­neh­mens­bereich Omnibus.

Klage des Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht erfolgreich

Der Arbeitnehmer hält die Vorwürfe für unberechtigt und hat gegen die Kündigung Klage erhoben. Die BVG hat daraufhin vorsorglich die Auflösung des Arbeits­ver­hält­nisses gegen Zahlung einer Abfindung durch gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage des Arbeitnehmers in vollem Umfang entsprochen und die Auflö­sungs­anträge zurückgewiesen.

Gründe für Beendigung des geschlossenen Vertrags liegen nicht vor

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat die hiergegen gerichtete Berufung der BVG teilweise zurückgewiesen. Die außer­or­dent­lichen Kündigungen sind unwirksam, weil für sie der erforderliche "wichtige Grund" fehlt. Die BVG war vertraglich berechtigt, den Arbeitnehmer kurzfristig mit anderen Aufgaben zu beschäftigen und musste ihn daher nicht als Direktor einsetzen. Vor diesem Hintergrund war die sofortige Auflösung dieses Arbeits­ver­hält­nisses nicht geboten; auch lagen keine Gründe für die Beendigung des im Jahr 1990 geschlossenen Vertrags vor.

Berufungs­ver­fahren vorerst ausgesetzt

Eine Entscheidung über die ordentliche Kündigung der Verträge sowie über die Auflö­sungs­anträge war nicht möglich, weil die BVG die Arbeits­ver­hältnisse im Januar 2011 erneut außerordentlich gekündigt und der Arbeitnehmer hiergegen eine weitere, noch bei dem Arbeitsgericht anhängige Klage erhoben hatte. Insoweit wurde das Berufungs­ver­fahren ausgesetzt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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