21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil20.04.2016

Stundenlohn in Höhe von 3,40 Euro ist sittenwidrigLAG erklärt Vereinbarung von Hungerlöhnen für sittenwidrig und unwirksam

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hatte über die Klage eines Jobcenters gegen einen Arbeitgeber wegen sittenwidriger Löhne vor Inkrafttreten des Mindest­lohn­ge­setzes und deshalb erforderlicher Leistungen des Jobcenters entschieden und darauf verwiesen, dass ein Stundenlohn von 3,40 Euro als sittenwidriger und damit unwirksamer Hungerlohn anzusehen ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall erbrachte das Jobcenter in den Jahren 2011 bis 2014 Leistungen zur Grundsicherung an eine Arbeitnehmerin des in Anspruch genommenen Arbeitgebers. Der Arbeitgeber betreibt eine Pizzeria im östlichen Brandenburg, die dort seit 2001 als Auslie­fe­rungs­fahrerin tätige Arbeitnehmerin erhielt durchgängig pauschal 136 Euro bei einer vereinbarten Arbeitszeit von nach Bedarf ca. 35-40 Stunden pro Monat.

Jobcenter rügt vereinbarten Stundenlohn als sittenwidrig

Das Jobcenter machte geltend, dass die Vergütung dieser Arbeitnehmerin sittenwidrig niedrig sei und bei Zahlung der üblichen Vergütung geringere Leistungen an Grundsicherung angefallen wären, weshalb der Arbeitgeber diese Differenz zu erstatten habe.

Einkommen würde selbst bei unterstellter Vollzeit­tä­tigkeit nicht zum Leben reichen

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg gab der Klage in Höhe von 5.744,18 Euro statt. Nach der Feststellung des Landes­a­r­beits­ge­richts handelt es sich bei dem sich ergebenden Stundenlohn von 3,40 Euro um einen Hungerlohn. Selbst bei unterstellter Vollzeit­tä­tigkeit werde ein Einkommen erzielt, von dem man nicht leben könne. Die Vereinbarung von Hungerlöhnen sei sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Die übliche Vergütung ergebe sich aus den Feststellungen des statistischen Landesamtes. Für das Jahr 2011 sei das klagende Jobcenter zutreffend von einem Stundenlohn von 6,77 Euro ausgegangen, der sich bis zum Jahr 2014 auf 9,74 Euro steigere. Ob sich eine Sitten­wid­rigkeit daneben auch aus Wertungen der Europäischen Sozialcharta ergeben kann, wurde nicht entschieden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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