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Dokument-Nr. 31092

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Beschluss23.11.2021Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg13 TaBVGa 1534/21
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss23.11.2021

Kein Abbruch der Betrie­bs­ratswahl bei Fahrrad­lie­fer­dienst „Gorillas“LAG Berlin-Brandenburg weist Beschwerde der Arbeitgeberin ab

Die bereits begonnene Betrie­bs­ratswahl bei dem Fahrrad­lie­fer­dienst „Gorillas“ kann fortgesetzt werden. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Die Arbeitgeberin hatte den Abbruch der Betrie­bs­ratswahl verlangt, weil nach ihrer Auffassung der Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß gebildet worden sei und erhebliche Mängel im Wahlverfahren vorlägen. Das Arbeitsgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 17. November 2021 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Arbeitgeberin an das Landes­a­r­beits­gericht.

LAG: Voraussetzung zum Abbruch der Betriebswahl nicht erfüllt

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Betrie­bs­ratswahl könne gerichtlich nur abgebrochen werden, wenn der Wahlvorstand bei Einleitung der Wahl offensichtlich nicht im Amt war oder die festzu­stel­lenden Mängel im Wahlverfahren zu einer nichtigen Wahl führen würden. In allen anderen Fallge­stal­tungen sei der Arbeitgeber auf das Wahlan­fech­tungs­ver­fahren zu verweisen, bei dem der gewählte Betriebsrat jedoch zunächst im Amt bleibe. Im vorliegenden Fall lagen diese Voraussetzungen für einen Abbruch der Betrie­bs­ratswahl nicht vor.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/aw)

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