Dokument-Nr. 11497
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss04.03.2011
LAG Berlin-Brandenburg: Betriebsatsmitglieder bei Anmeldung an PC nicht zur Verwendung persönlicher Kennung verpflichtetEinhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben liegt unabhängig vom Arbeitgeber im pflichtgemäßem Ermessen des Betriebsrats
Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass die Betriebsratsmitglieder bei der Anmeldung am PC des Betriebsrats eine persönliche Kennung verwenden, auch wenn dies in Bezug auf die Nutzung des Internets für die sonstigen Computer des Betriebs durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung vorgeschrieben ist. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Im zugrunde liegenden Fall stritten der Arbeitgeber und der Betriebsrat darüber, ob die im Unternehmen ansonsten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch für die Arbeit mit und am Personalcomputer des Betriebsrats gelten. Der Betriebsrat verlangte zur Anmeldung eine Sammelkennung; er befürchtete, dass bei einer individuellen Kennung das Nutzungsverhalten der einzelnen Betriebsratsmitglieder vom Arbeitgeber überwacht würde. Der Arbeitgeber verwies auf die Gesamtbetriebsvereinbarung, die eine individuelle Anmeldung vorschreibe. Der Betriebsrat verarbeite zudem auf seinem Personalcomputer personenbezogene Daten; ein Gruppenaccount sei deshalb datenschutzrechtlich unzulässig.
Konfigurierung der Personalcomputer bestimmt Betriebsrat grundsätzlich allein
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dem Begehren des Betriebsrats entsprochen. Der Betriebsrat bestimme grundsätzlich allein, wie sein Personalcomputer konfiguriert werde und in welcher Weise sich Benutzer anzumelden hätten. Der Betriebsrat könne unabhängig vom Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, wie in seinem Bereich datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Dies ergebe sich aus Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, das insoweit den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes vorgehe. Die Gesamtbetriebsvereinbarung schränke das Recht des Betriebsrats, einen nach seinen Vorstellungen gestalteten Personalcomputer zu erhalten, nicht ein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg /ra-online
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