24.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 11497

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss04.03.2011

LAG Berlin-Brandenburg: Betrie­b­s­ats­mit­glieder bei Anmeldung an PC nicht zur Verwendung persönlicher Kennung verpflichtetEinhaltung daten­schutz­recht­licher Vorgaben liegt unabhängig vom Arbeitgeber im pflichtgemäßem Ermessen des Betriebsrats

Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass die Betrie­bs­rats­mit­glieder bei der Anmeldung am PC des Betriebsrats eine persönliche Kennung verwenden, auch wenn dies in Bezug auf die Nutzung des Internets für die sonstigen Computer des Betriebs durch eine Gesamt­be­trie­bs­ver­ein­barung vorgeschrieben ist. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg.

Im zugrunde liegenden Fall stritten der Arbeitgeber und der Betriebsrat darüber, ob die im Unternehmen ansonsten geltenden daten­schutz­recht­lichen Bestimmungen auch für die Arbeit mit und am Personalcomputer des Betriebsrats gelten. Der Betriebsrat verlangte zur Anmeldung eine Sammelkennung; er befürchtete, dass bei einer individuellen Kennung das Nutzungs­ver­halten der einzelnen Betrie­bs­rats­mit­glieder vom Arbeitgeber überwacht würde. Der Arbeitgeber verwies auf die Gesamt­be­trie­bs­ver­ein­barung, die eine individuelle Anmeldung vorschreibe. Der Betriebsrat verarbeite zudem auf seinem Perso­na­l­computer perso­nen­be­zogene Daten; ein Gruppenaccount sei deshalb daten­schutz­rechtlich unzulässig.

Konfigurierung der Perso­na­l­computer bestimmt Betriebsrat grundsätzlich allein

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat dem Begehren des Betriebsrats entsprochen. Der Betriebsrat bestimme grundsätzlich allein, wie sein Perso­na­l­computer konfiguriert werde und in welcher Weise sich Benutzer anzumelden hätten. Der Betriebsrat könne unabhängig vom Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, wie in seinem Bereich daten­schutz­rechtliche Vorgaben eingehalten werden. Dies ergebe sich aus Vorschriften des Betrie­bs­ver­fas­sungs­ge­setzes, das insoweit den Regelungen des Bundes­da­ten­schutz­ge­setzes vorgehe. Die Gesamt­be­trie­bs­ver­ein­barung schränke das Recht des Betriebsrats, einen nach seinen Vorstellungen gestalteten Perso­na­l­computer zu erhalten, nicht ein.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg /ra-online

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