15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 10078

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss12.03.2010

Voraussetzungen an einen Arzt zur Erteilung der Genehmigung zur Durchführung künstlicher BefruchtungenFortpflan­zungs­me­diziner unterliegt im Konkur­ren­ten­streit

Eine Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen darf nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen einem Arzt oder einer Einrichtung nur erteilt werden, wenn hohe persönliche und sachliche Anforderungen erfüllt werden. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Würrtemberg entschieden.

In einem Eilverfahren hat der 5. Senat des Landes­so­zi­al­ge­richts entschieden, dass deshalb ein bereits nieder­ge­lassener und als Fortpflan­zungs­me­diziner tätiger Facharzt gegen die von der Landes­ärz­te­kammer einem Konkurrenten erteilte Genehmigung mit der Begründung klagen könne, er erfülle die Anforderungen nicht. Die von einem in Nordbaden tätigen Facharzt für Frauenheilkunde und Fortpflan­zungs­medizin erhobene Beschwerde gegen eine anders lautende Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart führte deshalb vor dem Landes­so­zi­al­gericht zum Erfolg.

Die Richter führten in ihrem Beschluss aus, dass die Landes­ärz­te­kammer den Sachverhalt nicht vollständig und umfassend aufgeklärt habe, insbesondere dem Vorwurf nicht nachgegangen sei, der Konkurrent habe in der Vergangenheit ohne die erforderliche Genehmigung bereits Eingriffe vorgenommen. Darüber hinaus habe die Landes­ärz­te­kammer ihrer Bedarfsprüfung keine schlüssigen und nachvoll­ziehbaren Kriterien zugrunde gelegt. Sei deshalb von einem Erfolg des klagenden Facharztes im Haupt­sa­che­ver­fahren auszugehen, sei deshalb auch im - vorgeschalteten - Eilverfahren in seinem Sinne zu entscheiden gewesen.

Sozial­ge­setzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Kranken­ver­si­cherung - § 121 a Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen

Erläuterungen
(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie

1. über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27 a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissen­schaftlich anerkannten Methoden arbeiten und

2. die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27 a Abs. 1) bieten.

Quelle: ra-online, Landessozialgericht Baden-Würrtemberg

der Leitsatz

Eine Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen darf nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen einem Arzt oder einer Einrichtung nur erteilt werden, wenn hohe persönliche und sachliche Anforderungen erfüllt werden. So ist unter anderem auch eine Bedarfsprüfung wie auch eine Prüfung der Geeignetheit und Zuverlässigkeit des Arztes durchzuführen.

Die Konkur­ren­tenklage gegen eine solche Genehmigung ist zulässig.

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