21.11.2024
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Dokument-Nr. 33141

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Urteil31.05.2023Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg4 Sa 54/22
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil12.07.2022, 18 Ca 5712/21
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil31.05.2023

Zeitraum von zwei Jahren zwischen Beanstandung eines Arbeits­zeug­nisses und Klage begründet bei böswilliger Bewertung als ungenügend keine VerwirkungArbeitnehmer hat Zeugnis als sittenwidrig und "unterirdisch" bezeichnet

Liegt zwischen der Beanstandung eines Arbeits­zeug­nisses und der Klage auf Zeugnis­be­rich­tigung ein Zeitraum von zwei Jahren, begründet dies keine Verwirkung, wenn der Arbeitgeber böswillig den Arbeitnehmer als ungenügend bewertete und der Arbeitnehmer das Zeugnis als sittenwidrig und "unterirdisch" bezeichnete. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 schied ein Arbeitnehmer aus einem in Baden-Württemberg ansässigen Unternehmen aus. Im Juli des Jahres erhielt er ein Arbeitszeugnis, welches seine Leistungen als ungenügend bewertete. Der Arbeitnehmer beanstandete das Zeugnis. Er warf der Arbeitgeberin eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor und hielt das Zeugnis für "völlig inakzeptabel" sowie "unterirdisch". Die Arbeitgeberin änderte das Zeugnis nicht. Erst im Oktober 2021 erhob der Arbeitnehmer Klage auf Berichtigung des Zeugnisses.

Arbeitsgericht wies Klage ab

Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klage ab. Es hielt den Anspruch auf Zeugnis­be­rich­tigung für verwirkt, da der Kläger zwei Jahre untätig geblieben war. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Landes­a­r­beits­gericht verneint Verwirkung des Zeugnis­be­rich­ti­gungs­an­spruchs

Das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten des Klägers. Sein Anspruch auf Berichtigung des Arbeits­zeug­nisses sei nicht verwirkt. Die Beklagte habe nämlich nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger seinen Berich­ti­gungs­an­spruch fallengelassen habe. Der Beklagte habe das Zeugnis nicht kommentarlos hingenommen und dann zwei Jahre abgewartet. Vielmehr habe er das Zeugnis mit harschen Worten zurückgewiesen. Angesichts des Vorwurfs der sittenwidrigen Schädi­gungs­absicht habe die Beklagte schwerlich ein Vertrauen dahingehend aufbauen können, dass der Kläger den Berich­ti­gungs­an­spruch nicht weiterverfolgen werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Vorwurf des Klägers durchaus zutreffend sei. Die Beklagte habe erkennbar darauf abgezielt, dem Kläger ein unbrauchbares Zeugnis zu erteilen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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