Dokument-Nr. 454
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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil06.05.2004
Kein Anspruch auf Teilzeit, wenn bereits Elternzeit mit völliger Suspendierung der Arbeitspflicht geltend gemacht worden ist.
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin, die nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit unter zunächst völliger Freistellung von der Arbeit beantragt hatte, zu einem späteren Zeitpunkt vom Beklagten verlangen kann, dass er der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung durch die Klägerin im Sinne des § 15 Abs. 4 bis 7 BErzGG zustimmt.
Nach der Geburt ihres Kindes am 29.06.02 teilte die bis dahin in Vollzeit beschäftigte Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 10.07.02 mit, sie beabsichtige im Anschluss an die 8-wöchige Mutterschutzfrist Elternzeit für drei Jahre in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte stellte daraufhin einen vollzeitbeschäftigten Elternzeitvertreter befristet für die Elternzeit der Klägerin ein. Mit Schreiben vom 24.01.03 machte die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung an zwei Arbeitstagen beginnend ab dem 01.04.03 geltend. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass der befristet eingestellte Elternzeitvertreter eine Reduzierung seiner Arbeitszeit ablehne.
Die Frage, ob auch dann ein Anspruch auf Teilzeit besteht, wenn sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bereits in Elternzeit mit völliger Freistellung von der Arbeit befindet, ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Denn häufig haben die Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit personelle Maßnahmen getroffen (z. B. Ersatzeinstellung), die nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt hierfür nicht vor.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin mit folgender Begründung zurückgewiesen und die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen:
Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer hat dann keinen Anspruch auf Teilzeit nach den Bestimmungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) oder des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), wenn sie/er Elternzeit mit völliger Freistellung von der Arbeitspflicht geltend gemacht hat. Es besteht nur ein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, nicht aber auf Verlängerung der Arbeitszeit innerhalb der Elternzeit. Der Wunsch, Elternzeit in Form reduzierter Arbeitszeit in Anspruch zu nehmen, muss deshalb bei Beginn der Elternzeit vorgebracht werden.
Nachtrag:
siehe auch nachfolgend Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 19.04.2005: Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2004
Quelle: Pressemitteilung des LAG Baden-Württemberg vom 06.05.2004
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