14.11.2024
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Dokument-Nr. 398

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Urteil19.04.2005Bundesarbeitsgericht9 AZR 233/04
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Bundesarbeitsgericht Urteil19.04.2005

Anspruch auf Teilzeit­be­schäf­tigung während der Elternzeit

Arbeit­neh­me­rinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, sind nicht gehindert, im Laufe der Elternzeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 15 Abs. 5 bis Abs. 7 BErzGG zu beantragen. Das ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war.

Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeit­ver­tretung eingestellt, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern, und sind auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit, so kann sich der Arbeitgeber in der Regel auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen.

Im Streitfalle hatte die Klägerin, die als Diätassistentin in Vollzeit in einem vom Beklagten betriebenen Krankenhaus tätig war, nach der Geburt ihres Kindes im Juni 2002 Elternzeit für die Zeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ihres Kindes genommen. Im Januar 2003 beantragte sie die Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 15,4 Stunden. Der Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, er habe für die Dauer der Elternzeit einen Diätassistenten als Ersatz befristet bis zum Ende der Elternzeit eingestellt. Weder dieser noch ein anderer bei ihm beschäftigter Diätassistent habe sich auf Nachfrage dazu bereit erklärt, seine Arbeitszeit entsprechend zu reduzieren.

Die Vorinstanzen haben die Klage auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit abgewiesen. Die Klage blieb auch vor dem Neunten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts erfolglos.

Vorinstanz:

Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Mai 2004, Az. 3 Sa 44/03: Kein Anspruch auf Teilzeit, wenn bereits Elternzeit mit völliger Suspendierung der Arbeitspflicht geltend gemacht worden ist.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 19/05 des BAG vom 19.04.2005

der Leitsatz

1. Arbeit­neh­me­rinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, sind nicht gehindert, im Laufe der Elternzeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 15 Abs. 5 bis Abs. 7 BErzGG zu beantragen. Dies ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war.

2. Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeit­ver­tretung eingestellt, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern, und sind keine anderen Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keiten vorhanden, insbesondere weil auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit sind, so kann sich der Arbeitgeber auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen.

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