21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 29520

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil17.09.2020

Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen umfangreicher DatenlöschungErhebliche Pflicht­ver­letzung des Arbeitnehmers

Löscht ein Arbeitnehmer im Anschluss eines Gesprächs über den Wunsch des Arbeitgebers zur Beendigung des Arbeits­verhält­nisses in erheblichem Umfang Daten, so rechtfertigt diese erhebliche Pflicht­ver­letzung die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2019 fand ein Gespräch zwischen einem Arbeitnehmer und dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin statt. Dabei ging es um den Wunsch der Arbeitgeberin das Arbeits­ver­hältnis mit dem Arbeitnehmer zu beenden und diesbezüglich einen Aufhe­bungs­vertrag abzuschließen. Der Arbeitnehmer stimmte dem nur unter der Bedingung zu, dass ihm eine Abfindung in Höhe von sechs Monats­ver­gü­tungen bezahlt werde. Da der Geschäftsführer dies ablehnte, kam es zu keiner Vereinbarung über die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses. Im Anschluss an das Gespräch verabschiedete sich der Arbeitnehmer bei einer Mitarbeiterin mit den Worten "man sieht sich immer zweimal im Leben". Zwei Tage später löschte er über 3.300 Dateien mit einem Datenvolumen von 7,48 GB auf dem Server der Arbeitgeberin im für ihn vorgesehenen Verzeichnis. Die Arbeitgeberin kündigte den Arbeitnehmer daraufhin außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Dagegen richtete sich die Kündi­gungs­schutzklage des Arbeitsnehmers.

Arbeitsgericht bejaht Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung

Das Arbeitsgericht Stuttgart verneinte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Jedoch sei das Arbeits­ver­hältnis durch die ordentliche Kündigung beendet worden, da der Arbeitnehmer gegen arbeits­ver­tragliche Pflichten verstoßen habe. Das Gericht wertete die Datenlöschung als bloße Nachlässigkeit. Eine vorsätzliche Schädigung konnte es nicht erkennen. Gegen diese Entscheidung legte sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung ein.

Landes­a­r­beits­gericht bejaht Wirksamkeit der fristlosen Kündigung

Das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten der Beklagten. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Die Löschung von Daten auf dem Server der Beklagten stelle einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Ein unbefugtes Löschen von dem Arbeitgeber zustehenden und an diesen heraus­zu­ge­benden Dateien sei eine erhebliche Pflichtverletzung, welche eine Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar mache. Auch sei eine Anbahnung entbehrlich gewesen.

Vorliegen einer vorsätzlichen Schädigung

Nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts sei dem Kläger auch ein erheblicher Verschul­dens­vorwurf zu machen. Er habe nicht versehentlich über 3.300 Dateien gelöscht, sondern ganz bewusst und damit vorsätzlich. Das Vertrauen der Beklagten in die Redlichkeit des Klägers sei unwie­der­bringlich zerstört worden. Die Beklagte habe annehmen dürfen, der Kläger wolle "verbrannte Erde" hinterlassen.

Möglichkeit der Wieder­her­stellung der Daten bzw. Frage der Strafbarkeit unerheblich

Für unerheblich hielt das Landes­a­r­beits­gericht, ob das Löschen der Daten durch den Kläger eine Strafbarkeit nach § 303 a oder § 303 b StGB darstelle, ob und mit welchem Aufwand ein Teil der gelöschten Daten wieder­her­ge­stellt werden kann oder ob und in welchem Umfang die Beklagte für den weiteren Geschäftsablauf die Daten tatsächlich benötigt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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