Dokument-Nr. 21577
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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil11.09.2015
LAG Baden-Württemberg zur Befristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in WeiterbildungArbeitgeber muss bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags konkreten Weiterbildungsplan erstellen
Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung ist nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung nur dann zulässig, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist approbierte Ärztin. Im April 2007 erwarb sie die Gebietsbezeichnung "Fachärztin für innere Medizin". Im weiteren Verlauf setzte sie ihre Weiterbildung fort, um die Anerkennung für die Schwerpunktbezeichnung "Gastroenterologie" zu erwerben. Zu diesem Zweck schloss ist mit dem beklagten Krankenhausträger einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2014. Welche Abreden die Klägerin mit dem verantwortlichen Chefarzt über die Durchführung der Weiterbildung getroffen hat, ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses kam es zwischen der Klägerin und dem Chefarzt zu Unstimmigkeiten. Die Klägerin hielt dem Chefarzt vor, er mache es ihr durch die Dienstplangestaltung unmöglich, die erforderlichen Weiterbildungsinhalte zu erwerben. Der Chefarzt hielt der Klägerin vor, sie setze die falschen Schwerpunkte und kümmere sich nicht selbst um ihre Weiterbildung.
Klägerin verlangt Weiterbeschäftigung
Die Beklagte entsprach dem Wunsch der Klägerin, das Arbeitsverhältnis zur Beendigung der Weiterbildung über den 30. Juni 2014 hinaus zu verlängern, nicht. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht geendet hat.
Weiterbildungsplanung muss zeitlich und inhaltlich auf konkrete Weiterbildung zugeschnitten sein
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber müsse bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung eine Weiterbildungsplanung erstellen, die zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten sei. Nur unter dieser Voraussetzung diene die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung. Die Weiterbildungsplanung müsse zwar nicht Inhalt der (schriftlichen) Befristungsabrede sein; sie müsse aber objektiv vorliegen und im Prozess dargelegt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg/ra-online
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