15.11.2024
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Dokument-Nr. 21577

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil11.09.2015

LAG Baden-Württemberg zur Befristung von Arbeits­ver­trägen mit Ärzten in WeiterbildungArbeitgeber muss bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags konkreten Weiter­bil­dungsplan erstellen

Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung ist nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung nur dann zulässig, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient. Dies entschied das Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist approbierte Ärztin. Im April 2007 erwarb sie die Gebiets­be­zeichnung "Fachärztin für innere Medizin". Im weiteren Verlauf setzte sie ihre Weiterbildung fort, um die Anerkennung für die Schwer­punkt­be­zeichnung "Gastro­en­te­rologie" zu erwerben. Zu diesem Zweck schloss ist mit dem beklagten Kranken­haus­träger einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2014. Welche Abreden die Klägerin mit dem verant­wort­lichen Chefarzt über die Durchführung der Weiterbildung getroffen hat, ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Im Verlauf des Arbeits­ver­hält­nisses kam es zwischen der Klägerin und dem Chefarzt zu Unstimmigkeiten. Die Klägerin hielt dem Chefarzt vor, er mache es ihr durch die Dienst­plan­ge­staltung unmöglich, die erforderlichen Weiter­bil­dungs­inhalte zu erwerben. Der Chefarzt hielt der Klägerin vor, sie setze die falschen Schwerpunkte und kümmere sich nicht selbst um ihre Weiterbildung.

Klägerin verlangt Weiter­be­schäf­tigung

Die Beklagte entsprach dem Wunsch der Klägerin, das Arbeits­ver­hältnis zur Beendigung der Weiterbildung über den 30. Juni 2014 hinaus zu verlängern, nicht. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass das Arbeits­ver­hältnis aufgrund der Befristung nicht geendet hat.

Weiter­bil­dungs­planung muss zeitlich und inhaltlich auf konkrete Weiterbildung zugeschnitten sein

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landes­a­r­beits­gericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber müsse bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung eine Weiter­bil­dungs­planung erstellen, die zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten sei. Nur unter dieser Voraussetzung diene die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung. Die Weiter­bil­dungs­planung müsse zwar nicht Inhalt der (schriftlichen) Befris­tungs­abrede sein; sie müsse aber objektiv vorliegen und im Prozess dargelegt werden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg/ra-online

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