14.11.2024
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Dokument-Nr. 4384

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Bundesarbeitsgericht Urteil13.06.2007

Bundes­a­r­beits­gericht zum Schrift­for­m­er­for­dernis bei der Befristung eines ArbeitsvertragsSchrift­for­m­er­for­dernis ist nicht gewahrt, wenn vor der Arbeitsaufnahme mündlich eine Befristung vereinbart wurde

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat zur Befristung des Arbeitsvertrags eines Arztes in der Weiterbildung nach dem ÄArbVertrG in Fortsetzung und Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung zum Schrift­formgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG (Teilzeit- und Befris­tungs­gesetz) entschieden.

Vereinbaren die Arbeits­ver­trags­parteien zunächst nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befris­tungs­abrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen, denn nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Halten die Vertrags­parteien die Befris­tungs­abrede nach Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer in einem schriftlichen Arbeitsvertrag fest, liegt darin regelmäßig keine eigenständige Befris­tungs­abrede über die nachträgliche Befristung des unbefristet entstandenen Arbeits­ver­hält­nisses, sondern nur die befris­tungs­rechtlich bedeutungslose Wiedergabe des bereits mündlich Vereinbarten. Haben die Parteien hingegen vor der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags mündlich keine Befristung vereinbart oder eine Befris­tungs­abrede getroffen, die inhaltlich mit der in dem schriftlichen Vertrag enthaltenen Befristung nicht übereinstimmt, enthält der schriftliche Arbeitsvertrag eine eigenständige, dem Schrift­formgebot genügende Befristung. Ist die Befristung daneben sachlich gerechtfertigt, so ist die Befristung insgesamt rechtens.

Das hat der Siebte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts zur Befristung des Arbeitsvertrags eines Arztes in der Weiterbildung nach dem ÄArbVertrG in Fortsetzung und Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung zum Schrift­formgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG entschieden. Der Senat hat die Klage anders als die Vorinstanzen, die das Schrift­formgebot verletzt sahen, abgewiesen. Die Parteien haben nach der Arbeitsaufnahme in einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26. Februar 2004 eine dem Schrift­for­m­er­for­dernis des § 14 Abs. 4 TzBfG genügende Befristung zum 19. Februar 2005 vereinbart. In dem Vertrag ist nicht lediglich eine bereits zuvor formunwirksam vereinbarte Befristung schriftlich niedergelegt worden. Die Parteien hatten vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags keine mündliche oder konkludente Befris­tungs­abrede zum 19. Februar 2005 getroffen. Die Befristung ist durch einen der in § 1 Abs. 1 ÄArbVertrG genannten Sachgründe gerechtfertigt und verstößt auch nicht gegen die sonstigen befris­tungs­recht­lichen Bestimmungen des ÄArbVertrG.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 44/07 des BAG vom 13.06.2007

der Leitsatz

1. Unterzeichnen die Arbeits­ver­trags­parteien nach Vertragsbeginn einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einer Befristung, die inhaltlich von einer vor Vertragsbeginn mündlich vereinbarten Befristung abweicht, enthält der schriftliche Arbeitsvertrag eine eigenständige Befris­tungs­abrede, die dem Schrift­formgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG genügt.

2. Nach § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG darf die nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG vereinbarte Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt in der Weiterbildung die Dauer der Weiter­bil­dungs­be­fugnis des weiterbildenden Arztes nicht unterschreiten. Die Vorschrift lässt nach dem Ende eines dieser Bestimmung entsprechenden befristeten Arbeitsvertrags im Rahmen der Höchst­be­fris­tungsdauer des § 1 Abs. 3 Satz 1 ÄArbVtrG den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG mit demselben Weiter­bil­dungsziel und demselben weiterbildenden Arzt zu. Die Laufzeit des weiteren befristeten Arbeitsvertrags kann in diesem Fall kürzer bemessen sein als die Dauer der Weiter­bil­dungs­be­fugnis des weiterbildenden Arztes, wenn bei Vertragsschluss absehbar ist, dass der weiter­zu­bildende Arzt das Weiter­bil­dungsziel innerhalb der in Aussicht genommenen Vertrags­laufzeit erreichen wird.

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