15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 2755

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Urteil26.07.2006Bundesarbeitsgericht7 AZR 514/05
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil07.12.2004, 19 Sa 1529/04
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil26.07.2006

BAG zur Schriftform bei Befristung des Arbeitsvertrags

Zur Wahrung der nach erforderlichen Schriftform bei befristeten Arbeits­ver­trägen genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Partei dieses Angebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, muss die Urkunde nach § 126 Abs. 1 BGB vom Aussteller eigenhändig durch Namens­un­ter­schrift unterzeichnet sein.

Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB durch beide Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Zur Wahrung der nach § 14 Abs. 4 TzBfG erforderlichen Schriftform genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Partei dieses Angebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet (ebenso zum Schrift­for­m­er­for­dernis für langfristige Mietverträge in § 566 Satz 1 BGB aF: BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - BGHZ 160, 97; aA RG 19. Juni 1922 - III 657/21 - RGZ 105, 60). Dies hat der Siebte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts zu § 14 Abs. 4 TzBfG entschieden.

Die Klägerin war auf Grund eines zum 31. Januar 2003 befristeten Arbeitsvertrags bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 21. November 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das mit ihr bestehende Arbeits­ver­hältnis über das zunächst vorgesehene Vertragsende am 31. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2004 verlängert werde. Das Schreiben war von zwei Vertretern der Beklagten unterzeichnet. Entsprechend der von der Beklagten am Ende des Schreibens geäußerten Bitte unterzeichnete auch die Klägerin dieses Schriftstück. Damit ist eine dem Schrift­for­m­er­for­dernis des § 14 Abs. 4 TzBfG, § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB genügende Befris­tungs­abrede zustande gekommen. Die auf Feststellung der Unwirksamkeit der zum 31. Januar 2004 vereinbarten Befristung gerichtete Klage hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht deshalb, ebenso wie in den Vorinstanzen, keinen Erfolg.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 53/06 des BAG vom 26.07.2006

der Leitsatz

Zur Wahrung der nach § 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung von Arbeits­ver­trägen erforderlichen Schriftform genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Vertragspartei das Vertragsangebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet (ebenso zum Schrift­for­m­er­for­dernis für langfristige Mietverträge in § 566 Satz 1 BGB aF: BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - BGHZ 160, 97; aA RG 19. Juni 1922 - III 657/21 - RGZ 105, 60).

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