Kammergericht Berlin Urteil14.06.2016
Berliner Imam zu Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteiltUmfassendes Geständnis und Aufklärungshilfe haben strafmildernder Wirkung
Das Kammergericht hat den 30-jährigen Gadzhimurad K. wegen des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für die Terrororganisation "Islamischer Staat" (IS) und wegen der Billigung von Straftaten durch den IS zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Berliner Kammergerichts habe der Angeklagte am 18. Januar 2015 als Administrator des Online-Portals "Shamtoday" ein Video mit dem Titel "Härte im Jihad" hochgeladen, in dem er der Terrororganisation IS huldigte. Der Angeklagte habe darin "mit viel Leidenschaft und Pathos" den Vortrag eines Islamgelehrten auf russischer Sprache in Form einer Predigt vorgetragen und so unmissverständlich öffentlich dazu aufgerufen, sich dem bewaffneten Kampf der Terrororganisation IS anzuschließen. Ferner habe er am 19. Mai 2015 dem russischsprachigen Online-Magazin Meduza.io ein Interview gegeben, in dem er die grausame Tötung eines gefangenen jordanischen Piloten und eines in Syrien gefangengenommenen US-amerikanischen Journalisten durch den IS religiös zu rechtfertigen gesucht habe. Durch seine eindeutigen Aussagen zu den öffentlichen Hinrichtungen habe der Angeklagte diese brutalen Gräueltaten gebilligt. Der Angeklagte, der in Berlin auch als Imam aufgetreten sei, habe seine über Jahre aufgebaute Autorität vor allem in der russischsprachigen Islamistenszene in Berlin dazu genutzt, neue Kämpfer zur Errichtung eines islamistischen Gottesstaates zu werben. Dabei habe er sich selbst als "Informationskrieger" bezeichnet.
Umfassendes Geständnis hat strafmildernder Wirkung - Anzeichen für verminderte Schuldunfähigkeit jedoch nicht erkennbar
Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten setzt sich aus Einzelstrafen von zwei Jahren und drei Monaten für das Werben von Mitgliedern oder Unterstützern für eine ausländische terroristische Vereinigung (§ 129 a Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 129 a Abs. 1, § 129 b Abs. 1 StGB) sowie einem Jahr für das Billigen von Straftaten (§ 140 Nr. 2 i.V.m § 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zusammen. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht das umfassende Geständnis sowie die Aufklärungshilfe des Angeklagten als strafmildernd. Ferner sei positiv gewertet worden, dass der Angeklagte in seinem letzten Wort vor Gericht von seinen Taten glaubhaft Abstand genommen habe. Gründe für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit sah das Gericht nicht und folgte damit dem Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2016
Quelle: Kammergericht/ra-online