Kammergericht Berlin Beschluss13.07.2015
Beschränkung des Minderungsrechts auf anerkannte oder rechtkräftig festgestellte Ansprüche bei Geschäftsraummietverträgen zulässigKein unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 307 BGB
Im Rahmen eines Geschäftsraummietvertrags darf das Minderungsrecht des Mieters durch eine Klausel auf anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche beschränkt werden. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 307 BGB liegt darin nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall machte die Mieterin von Geschäftsräumen wegen verschiedener Mängel eine Mietminderung geltend. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an und verwies zur Begründung auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach eine Minderung der Mietzahlungen nur bei anerkannten oder rechtkräftig festgestellten Ansprüchen möglich war. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Keine unangemessene Benachteiligung der Mieterin aufgrund Beschränkung des Minderungsrechts
Das Kammergericht entschied zu Gunsten der Vermieterin. Eine Minderung durch unmittelbare Kürzung der Miete sei aufgrund des Mietvertrags ausgeschlossen gewesen. Die Vermieterin habe die Minderung nicht anerkannt. Die Klausel sei auch wirksam gewesen. Denn in Geschäftsraummietverträgen stelle die Beschränkung des Minderungsrechts in der Form, dass dem Mieter nur der Abzug von der Mietzahlung verwehrt und er wegen des Minderungsbetrags auf einen Rückforderungsanspruch verwiesen werde, keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2016
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)