14.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22122

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Beschluss13.07.2015Kammergericht Berlin8 W 45/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1594Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1594
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Kammergericht Berlin Beschluss13.07.2015

Beschränkung des Minde­rungs­rechts auf anerkannte oder rechtkräftig festgestellte Ansprüche bei Geschäfts­raum­miet­verträgen zulässigKein unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 307 BGB

Im Rahmen eines Geschäfts­raum­miet­vertrags darf das Minderungsrecht des Mieters durch eine Klausel auf anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche beschränkt werden. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 307 BGB liegt darin nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall machte die Mieterin von Geschäftsräumen wegen verschiedener Mängel eine Mietminderung geltend. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an und verwies zur Begründung auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach eine Minderung der Mietzahlungen nur bei anerkannten oder rechtkräftig festgestellten Ansprüchen möglich war. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Keine unangemessene Benachteiligung der Mieterin aufgrund Beschränkung des Minde­rungs­rechts

Das Kammergericht entschied zu Gunsten der Vermieterin. Eine Minderung durch unmittelbare Kürzung der Miete sei aufgrund des Mietvertrags ausgeschlossen gewesen. Die Vermieterin habe die Minderung nicht anerkannt. Die Klausel sei auch wirksam gewesen. Denn in Geschäfts­raum­miet­ver­trägen stelle die Beschränkung des Minde­rungs­rechts in der Form, dass dem Mieter nur der Abzug von der Mietzahlung verwehrt und er wegen des Minde­rungs­betrags auf einen Rückfor­de­rungs­an­spruch verwiesen werde, keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB dar.

Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

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