18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24269

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Urteil18.07.2016Kammergericht Berlin8 U 234/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 352Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 352
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil30.10.2014, 25 O 123/14
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil18.07.2016

Ausübung des Vermieter­pfand­rechts steht Geltendmachung der Nutzungs­entschädigung wegen Vorenthaltung der Mieträume nicht entgegenHeraus­ga­be­pflicht des Mieters besteht unabhängig vom ausgebübten Vermie­ter­pfandrecht

Die Ausübung des Vermieter­pfand­rechts steht der Geltendmachung der Nutzungs­entschädigung wegen der Vorenthaltung der Mieträume gemäß § 546 a BGB nicht entgegen. Denn durch die Ausübung des Pfandrechts entfällt lediglich die Räumpflicht für den Mieter. Die Heraus­ga­be­pflicht bleibt aber weiterhin bestehen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich die Mieterin von Gewerberäumen nach Beendigung des Mietver­hält­nisses sämtliche Schlüssel herauszugeben. Sie behielt einen Schlüssel ein, damit sie noch ihr Inventar aus den Räumen entfernen konnte. An diesem hatte die Vermieterin ihr Vermieterpfandrecht geltend gemacht und weigerte sich daher das Inventar herauszugeben. Aufgrund des Einbehalts des Schlüssels ging die Vermieterin von der Vorenthaltung der Mietsache aus und beanspruchte eine Nutzungsentschädigung. Dies hielt wiederum die Mieterin für unzulässig. Ein Vermieter könne nicht das Vermie­ter­pfandrecht geltend machen und zugleich eine Nutzungs­ent­schä­digung fordern mit der Begründung, der Mieter räume nicht die Mietsache. Die Vermieterin erhob schließlich Klage. Das Landgericht Berlin gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung wegen Vorenthaltung der Mietsache

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Mieterin zurück. Der Vermieterin stehe der Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung gemäß § 546 a BGB zu. Denn die Mieterin habe der Vermieterin die Mietsache vorenthalten.

Vermie­ter­pfandrecht steht Geltendmachung der Nutzungs­ent­schä­digung nicht entgegen

Nach Ansicht des Kammergerichts stehe die Geltendmachung des Vermie­ter­pfand­rechts dem Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung nicht entgegen. Denn durch das ausgeübte Vermie­ter­pfandrecht werde der Mieter lediglich an der vollständigen Räumung der Mietsache gehindert. Es entfalle insofern nur die Räumpflicht. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Mietsache bleibe aber weiterhin bestehen.

Keine Herausgabe der Mietsache aufgrund Einbehalts eines Schlüssels

Die Mieterin sei ihrer Heraus­ga­be­pflicht nicht nachgekommen, so das Kammergericht, weil sie nicht alle Schlüssel zu den Räumen herausgegeben hat. Eine Herausgabe setze grundsätzlich voraus, dass sämtliche Schlüssel abgegeben werden. Nur in Ausnahmefällen könne trotz Einbehalts eines Schlüssels eine Herausgabe der Mieträume vorliegen. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Die Mieterin habe einen Schlüssel behalten, weil sie noch das Inventar entfernen wollte. Sie habe der Vermieterin somit nur einen Mitbesitz an den Räumen eingeräumt. Eine Besitzaufgabe der Mieterin habe daher nicht vorgelegen.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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