Dokument-Nr. 21979
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- GE 2015, 1460Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1460
- Landgericht Berlin, Urteil22.01.2015, 12 O 484/14
Kammergericht Berlin Beschluss13.07.2015
Unzulässige Sicherung eines Vermieterpfandrechts durch dauerhaftes Zuparken von GrundstückszufahrtenKein Pfandrecht auf Werkzeuge, Materialen, Büromöbel und Maschinen eines Kfz-Werkstattinhabers
Es ist einem Vermieter nicht erlaubt, im Rahmen seines Selbsthilferechts nach § 562 b BGB die Grundstückszufahrten zu einer Kfz-Werkstatt durch dauerhaftes Zuparken zu blockieren, um das Vermieterpfandrecht zu sichern. Ohnehin dürfen die Werkzeuge, Materialen, Büromöbel und Maschinen des Werkstattbetreibers gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht gepfändet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall machte die Vermieterin einer Gewerbehalle gegenüber ihrem Mieter das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) geltend. Der Mieter betrieb in der Halle eine kleine Kfz-Werkstatt. Als der Mieter anfing Gegenstände aus der Halle zu entfernen, wie etwa Werkstatteinrichtungen und Stahlmöbel des Büros, blockierte die Vermieterin sämtliche Zufahrten zur Halle, indem sie sie zuparkte. Der Mieter war damit nicht einverstanden, sodass der Fall vor Gericht kam.
Landgericht wertet Zuparken der Zufahrten als Besitzstörung
Das Landgericht Berlin wertete das Zuparken der Zufahrten durch die Vermieterin als verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) und damit als Besitzstörung. Dem Mieter habe daher gemäß § 862 BGB ein Unterlassungsanspruch zugestanden. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Berufung ein.
Kammergericht bejaht ebenfalls Unterlassungsanspruch
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Das Zuparken der Grundstückszufahrten habe eine Störung des Besitzes an den Mieträumen dargestellt und somit einen Unterlassungsanspruch des Mieters begründet. Der Umstand, dass sich die abgestellten Fahrzeuge auf öffentlichem Straßenland befanden, habe dabei keine Rolle gespielt.
Kein Selbsthilferecht zum Schutz des Vermieterpfandrechts
Der Vermieterin habe nach Ansicht des Kammergerichts kein Selbsthilferecht gemäß § 562 b BGB zum Schutz des Vermieterpfandrechts zugestanden. Sie habe somit die Zufahrten nicht blockieren dürfen. Es sei zu beachten, dass das Selbsthilferecht keine Dauermaßnahmen rechtfertige. Vielmehr dürfe der Vermieter nur eine Maßnahme bis zur Anrufung der Gerichte, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständig seien, ergreifen.
Vermieterpfandrecht nur bei Vorliegen pfändbarer Gegenstände
Zudem bestehe ein Vermieterpfandrecht unter anderem nur dann, so das Kammergericht, wenn pfändbare, im Eigentum des Mieters stehende Gegenstände vorhanden seien. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Die entfernten Gegenstände seien gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar gewesen. Danach dürfen Werkzeuge, Materialen, Büromöbel und Maschinen des Kfz-Werkstattinhabers nicht gepfändet werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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