23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21979

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Beschluss13.07.2015Kammergericht Berlin8 U 15/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1460Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1460
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil22.01.2015, 12 O 484/14
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss13.07.2015

Unzulässige Sicherung eines Vermieter­pfand­rechts durch dauerhaftes Zuparken von Grund­stücks­zufahrtenKein Pfandrecht auf Werkzeuge, Materialen, Büromöbel und Maschinen eines Kfz-Werkstat­t­in­habers

Es ist einem Vermieter nicht erlaubt, im Rahmen seines Selbst­hil­fe­rechts nach § 562 b BGB die Grund­stücks­zufahrten zu einer Kfz-Werkstatt durch dauerhaftes Zuparken zu blockieren, um das Vermie­ter­pfandrecht zu sichern. Ohnehin dürfen die Werkzeuge, Materialen, Büromöbel und Maschinen des Werkstatt­be­treibers gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht gepfändet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall machte die Vermieterin einer Gewerbehalle gegenüber ihrem Mieter das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) geltend. Der Mieter betrieb in der Halle eine kleine Kfz-Werkstatt. Als der Mieter anfing Gegenstände aus der Halle zu entfernen, wie etwa Werkstat­t­ein­rich­tungen und Stahlmöbel des Büros, blockierte die Vermieterin sämtliche Zufahrten zur Halle, indem sie sie zuparkte. Der Mieter war damit nicht einverstanden, sodass der Fall vor Gericht kam.

Landgericht wertet Zuparken der Zufahrten als Besitzstörung

Das Landgericht Berlin wertete das Zuparken der Zufahrten durch die Vermieterin als verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) und damit als Besitzstörung. Dem Mieter habe daher gemäß § 862 BGB ein Unter­las­sungs­an­spruch zugestanden. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Berufung ein.

Kammergericht bejaht ebenfalls Unter­las­sungs­an­spruch

Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Das Zuparken der Grund­s­tücks­zu­fahrten habe eine Störung des Besitzes an den Mieträumen dargestellt und somit einen Unter­las­sungs­an­spruch des Mieters begründet. Der Umstand, dass sich die abgestellten Fahrzeuge auf öffentlichem Straßenland befanden, habe dabei keine Rolle gespielt.

Kein Selbst­hil­ferecht zum Schutz des Vermie­ter­pfand­rechts

Der Vermieterin habe nach Ansicht des Kammergerichts kein Selbsthilferecht gemäß § 562 b BGB zum Schutz des Vermie­ter­pfand­rechts zugestanden. Sie habe somit die Zufahrten nicht blockieren dürfen. Es sei zu beachten, dass das Selbst­hil­ferecht keine Dauermaßnahmen rechtfertige. Vielmehr dürfe der Vermieter nur eine Maßnahme bis zur Anrufung der Gerichte, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständig seien, ergreifen.

Vermie­ter­pfandrecht nur bei Vorliegen pfändbarer Gegenstände

Zudem bestehe ein Vermie­ter­pfandrecht unter anderem nur dann, so das Kammergericht, wenn pfändbare, im Eigentum des Mieters stehende Gegenstände vorhanden seien. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Die entfernten Gegenstände seien gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar gewesen. Danach dürfen Werkzeuge, Materialen, Büromöbel und Maschinen des Kfz-Werkstat­t­in­habers nicht gepfändet werden.

Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

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