03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 21983

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Urteil02.06.2015Kammergericht Berlin7 U 102/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1459Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1459
  • MDR 2015, 1005Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 1005
  • NJW-RR 2016, 35Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 35
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil30.04.2014, 2 O 131/13
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil02.06.2015

Anlieger haftet bei Sturz eines Passanten auf nicht streu­pflichtigem Bereich eines Gehwegs aufgrund Verletzung der StreupflichtAnlieger wegen Glatteisunfall schaden­ersatz­pflichtig

Kommt ein Passant aufgrund eines vereisten und mit Schnee bedeckten Gehwegs zu Fall, so haftet dafür auch dann der Anlieger, wenn der Sturzort von der Streupflicht zwar nicht erfasst wird, der Anlieger seiner Streupflicht aber überhaupt nicht nachgekommen ist. Der Anlieger muss in diesem Fall wegen des Glatteisunfalls Schadenersatz leisten. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen 7 Uhr eines Tages im Januar 2011 kam ein Passant auf einem vereisten und mit Schnee bedeckten Teil eines Gehwegs zu Fall und verletzte sich. Er klagte nachfolgend gegen die seiner Ansicht nach streupflichtige Anliegerin auf Zahlung von Schadenersatz. Die Anliegerin wies jedoch jegliche Verantwortung zurück. Sie gab zwar zu nicht gestreut zu haben, dies sei aber auch nicht notwendig gewesen. Ohnehin sei der Sturzrort von der Streupflicht nicht erfasst worden. Das Landgericht Berlin folgte der Argumentation der beklagten Anliegerin nicht und gab der Schaden­er­satzklage daher statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Anspruch auf Schadenersatz wegen Glatteisunfall

Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Diese habe für den Sturz des klägerischen Passanten haften müssen. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe eine Streupflicht bestanden.

Gericht rügt Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht

Für unerheblich hielt das Kammergericht den Umstand, dass der Sturzort nicht von der Streupflicht umfasst gewesen sei. Denn darauf könne sich die Beklagte, die ihrer Streupflicht nicht nachgekommen sei, nicht berufen. Der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt, sich auf einem geräumten Teil des Gehwegs zu bewegen. Ohne jegliche Räumung sei der Sturz nicht zu vermeiden gewesen. Dem Kläger sei nichts anderes übrig geblieben, als sich auf Schnee und Eis fortzubewegen. Somit habe die Beklagte den Sturz zumindest dadurch verursacht, dass sie ihrer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nicht nachgekommen sei. Das Risiko eines Sturzes habe sich aufgrund dessen erhöht. Dies habe sich die Beklagte zurechnen lassen müssen.

Mögliche Entlastung nur bei fehlender Streupflicht oder Vornahme der Räumung

Die Beklagte habe sich nach Ansicht des Kammergerichts nur dadurch entlasten können, wenn zum Zeitpunkt des Unfalls keine Streupflicht bestanden hätte oder sie ihrer Streupflicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall nachgekommen wäre. Beides sei aber nicht der Fall gewesen.

Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

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