18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 20924

Drucken
Beschluss19.12.2014Kammergericht Berlin6 W 155/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 226Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 226
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss19.12.2014

Gemein­schaft­liches Testament eines Ehepaars mit gegenseitiger Einsetzung als Alleinerben und der Kinder als Schlusserben erlangt mit Tod des Erstvers­ter­benden Bindungswirkung für ÜberlebendenÜberlebender kann im gemein­schaft­lichen Testament getroffene Verfügungen nicht ändern

Setzt sich ein Ehepaar in einem gemein­schaft­lichen Testament gegenseitig als Alleinerben ein und ihre Kinder als Schlusserben, liegen darin regelmäßig wechsel­be­zügliche Verfügungen im Sinne des § 2270 BGB. Mit dem Tod eines Ehegatten tritt daher eine Bindungswirkung für den Überlebenden ein. Dieser ist nunmehr daran gehindert von den getroffenen Verfügungen abzuweichen (§ 2271 Abs. 2 BGB). Dies hat das Kammergericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall errichtete ein Ehepaar im Dezember 2002 ein gemein­schaft­liches Testament. In diesem setzten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben und ihre gemeinsame Tochter als Schlusserbin ein. Nach dem Tod seiner Ehefrau, errichtete der Ehemann im April 2013 ein eigenhändiges Testament, wodurch seine Tochter enterbt wurde. Nach dessen Tod beantragte die Tochter trotz der letztwilligen Verfügung ihres Vaters einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Nachdem das zuständige Nachlassgericht den Antrag ablehnte, musste das Kammergericht über den Fall entscheiden.

Enterbung der Tochter durch eigenhändiges Testament des Erblassers unwirksam

Das Kammergericht entschied, dass die Tochter nicht aufgrund des eigenhändigen Testaments ihres Vaters vom April 2013 enterbt worden sei. Ihr Vater sei insofern durch das gemein­schaftliche Testament vom Dezember 2002 an einer Enterbung gehindert gewesen (§ 2271 Abs. 2 BGB). Die Einsetzung der Tochter als Schlusserbin habe eine wechsel­be­zügliche Verfügung im Sinne des § 2270 BGB dargestellt. Dies habe den Vater gebunden.

Bei gegenseitiger Einsetzung als Alleinerben und der Kinder als Schlusserben ist von Wechsel­be­züg­lichkeit der Verfügungen auszugehen

Setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein, sei nach Ansicht des Kammergerichts regelmäßig von der Wechsel­be­züg­lichkeit der Verfügungen auszugehen. Denn ein Ehegatte werde der mit der Einsetzung des anderen Ehegatten zum Alleinerben verbundenen Enterbung der gemeinsamen Kinder in der Regel nur dann zustimmen, wenn die Kinder durch den anderen Ehegatten zugleich als Schlusserben eingesetzt werden und somit jedenfalls im zweiten Erbgang am Famili­en­vermögen teilhaben können.

Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss20924

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI