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Sie sehen einen Autofahrer ein Alkoholtestgerät bedienen.

Dokument-Nr. 35173

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Beschluss03.05.2022Kammergericht Berlin6 U 39/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 3091Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 3091
  • VersR 2022, 1021Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2022, Seite: 1021
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil04.03.2021, 7 O 301/20
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss03.05.2022

Kein Anspruch aus Vollkasko­versicherung bei Unfallfahrt mit Blut­alkohol­konzentration von 1,98 PromilleGrob fahrlässiges Verhalten des Versicherungs­nehmers

Eine Vollkasko­versicherung ist berechtigt gemäß § 81 Abs. 2 VVG ihre Leistung auf null zu kürzen, wenn der Versi­che­rungs­nehmer mit einem Bluta­l­ko­hol­gehalt von 1,98 Promille einen Unfall verursacht. Denn in diesem Fall ist dem Versi­che­rungs­nehmer grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt klagte ein Versi­che­rungs­nehmer im Jahr 2020 vor dem Landgericht Berlin gegen seine Vollkaskoversicherung. Hintergrund dessen war, dass der Versi­che­rungs­nehmer einen Unfall verursacht hatte, bei dem der versicherte Porsche 911 Carrera beschädigt wurde. Der Versi­che­rungs­nehmer kam alkoholbedingt in einer Kurve von der Fahrbahn ab, geriet auf den Gehweg, stieß erst gegen ein Verkehrsschild und schließlich gegen ein Gebäude. Beim Versi­che­rungs­nehmer wurde eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,98 Promille festgestellt. Die Versicherung hielt sich aufgrund dessen für leistungsfrei. Das Landgericht Berlin sah dies ebenfalls so und wies die Klage daher ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Versi­che­rungs­nehmers.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zu. Denn die Beklagte sei wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versi­che­rungsfalls durch den Kläger gemäß § 81 Abs. 2 VVG vollständig von der Leistung frei. Der Kläger habe in absolut fahruntüchtigen Zustand sein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug geführt und dabei die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Er habe damit einen schweren Verkehrsverstoß verübt. Wer sich in absolut fahruntüchtigen Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt, handele grundsätzlich grob fahrlässig.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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