15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 6725

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Kammergericht Berlin Beschluss06.02.2008

Wohnungsbrand durch Grablicht - Unbeaufsichtigt stehen gelassenKein Schadensersatz bei Leichtsinn

Wer Kerzen unbeobachtet in seiner Wohnung brennen lässt, haftet im Brandfall. Dies hat das Kammergericht entschieden.

In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall hatte die Klägerin ein sogenanntes Grablicht angezündet und sodann im Schlafzimmer bei geschlossener Tür brennen lassen, während sie selbst sich für einen „nicht nur ganz kurzen“ Zeitraum zum Duschen ins Bad begeben hatte. Die Kerze war daraufhin auf ihr Bett gefallen. Die Klägerin meinte, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben. Sie berief sich unter anderem darauf, dass die Plasti­kum­man­telung des Lichtes Schutz gegen Funkenflug biete und sie die Brennbarkeit der Hülle nicht habe erkennen können. Es habe auch einen hinreichenden bautechnischen Schutz gegen einen Sturz durch Luftzug gegeben.

Allgemein bekannt: Luftzug kann fast abgebranntes Grablicht umstürzen

Das Kammergericht Berlin beurteilte den Sachverhalt anders. Die grobe Fahrlässigkeit der Klägerin ergebe sich unter anderem aus der allgemein und auch dem Gericht bekannten Beschaffenheit eines Grablichts bzw. Tagebrenners. Zum Schadens­zeitpunkt habe die Wachs-Füllhöhe des Grablichts erheblich weniger als 2 cm betragen. Es habe deshalb die offenkundige Gefahr bestanden, dass ein solches kaum noch befülltes, leichtes Kunststoffgefäß von den Ausmaßen eines Grablichts von einem Luftzug erfasst und umgestürzt werden könne.

Durchlöcherter Metalldeckel bietet keinen ausreichenden Schutz

Auch der durchlöcherte Metalldeckel biete keinen Schutz dagegen, dass brennendes Material auslaufe, wenn das Licht umgestürzt sei. Dies allein zeige, dass er im Falle des Umstürzens keine erhöhte Sicherheit biete. Zudem könne der Deckel abspringen, wenn das Licht nach einem Fall aufschlage.

Auch wer nicht zuguckt, wird durch Fernseher abgelenkt

Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine überraschende Ablenkung berufen. Selbst wenn sie den Fernseher nicht zu dem Zwecke eingeschaltet habe, einen Film zu sehen, habe sie ihn dennoch zu ihrer Abend­un­ter­haltung eingeschaltet und damit das Risiko, von der Fernse­h­un­ter­haltung abgelenkt zu werden, bewusst, zumindest aber grob fahrlässig begründet.

Fernseher gefährlicher als Radio

Die dadurch begründete Gefahr sei auch nicht mit einem zur Unterhaltung eingeschalteten Radio vergleichbar. Denn dort könne der Unterhaltene – anders als bei einem Fernseher – nicht so von der Unterhaltung gefesselt werden, das er sich vor das Gerät setze und auch von der optischen Wahrnehmung weiterer Umstände und Gefahren abgelenkt werde.

Kerze unbeobachtet brennen gelassen

Entscheidend schließlich sei die Tatsache gewesen, dass sich die Klägerin, während das Licht im Schlafzimmer gebrannt habe, zum Duschen ins Badezimmer begeben habe. Damit habe sie sowohl bereits das Feuer in grob fahrlässiger Weise unbeobachtet gelassen als auch die – schließlich verwirklichte – Gefahr begründet, dass sie das Licht durch eine Ablenkung oder auch ohne Grund vergessen könnte.

Quelle: ra-online (we)

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