18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 23914

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Hinweisbeschluss12.12.2014Kammergericht Berlin6 U 122/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 395Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 395
  • VersR 2015, 1247Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2015, Seite: 1247
  • zfs 2015, 275Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 275
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil22.07.2014
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Hinweisbeschluss12.12.2014

Leistungs­freiheit der Voll­kasko­versicherung bei Repara­tu­r­auftrag und Verkauf des angeblich beschädigten Pkw vor schriftlicher SchadensanzeigeObliegen­heits­verletzung durch Versi­che­rungs­nehmer

Lässt ein Versi­che­rungs­nehmer seinen angeblich beschädigten Pkw vor der schriftlichen Schadensanzeige reparieren und verkauft er ihn nach Kasachstan, verletzt er seine Obliegenheit aus dem Ver­sicherungs­vertrag vorsätzlich. Es besteht dann kein Anspruch auf Ver­sicherungs­leistungen durch die Voll­kasko­versicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Versi­che­rungs­nehmer seine Vollkaskoversicherung wegen eines behaupteten Unfalls im April 2013. Die Versicherung weigerte sich jedoch für den angeblichen Schaden aufzukommen. Dies hatte seinen Grund zum einen darin, dass der Versi­che­rungs­nehmer zwei Tage nach dem behaupteten Unfall und zehn Tage vor der mündlichen Anzeige des Versi­che­rungsfalls einen Repara­tu­r­auftrag erteilte. Ein weiterer Grund für die Weigerung lag darin, dass der Versi­che­rungs­nehmer im Anschluss an die Reparatur im Mai 2014 das Fahrzeug nach Kasachstan verkaufte, obwohl zu diesem Zeitpunkt das schriftliche Schadens­an­zei­ge­formular noch nicht bei der Versicherung eingegangen war. Die Versicherung sah darin eine Vertrags­ver­letzung. Da der Versi­che­rungs­nehmer dies anders sah, erhob er Klage. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Versi­che­rungs­nehmers.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Versi­che­rungs­nehmer habe kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch die Vollkas­ko­ver­si­cherung zugestanden, da sich diese auf Leistungsfreiheit gemäß § 28 Abs. 2 VVG habe berufen können. Der Versi­che­rungs­nehmer habe vorsätzlich die unter E. 3.2 AKB Oktober 2012 vereinbarte Obliegenheit verstoßen, vor Beginn der Verwertung oder Reparatur des versicherten Fahrzeugs Weisungen der Versicherung einzuholen.

Angeblich fehlende Kenntnis von Obliegenheit unbeachtlich

Soweit der Versi­che­rungs­nehmer vortrug, von der in den AKB geregelten Obliegenheit nichts gewusst zu haben, hielt das Kammergericht dies für unbeachtlich. Denn zum einen sei die AKB durch Einbeziehung Bestandteil des von ihm geschlossenen Versi­che­rungs­vertrags geworden. Zum anderen gehöre zum Allgemeinwissen eines durch­schnittlich verständigen Versi­che­rungs­nehmers, dass Versicherungen, wenn sie auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch genommen werden, regelmäßig eigene Feststellungen zum Eintritt des Versi­che­rungsfalls und zum Umfang der möglicherweise berechtigten Entschädigung treffen wollen.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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