Kammergericht Berlin Hinweisbeschluss12.12.2014
Leistungsfreiheit der Vollkaskoversicherung bei Reparaturauftrag und Verkauf des angeblich beschädigten Pkw vor schriftlicher SchadensanzeigeObliegenheitsverletzung durch Versicherungsnehmer
Lässt ein Versicherungsnehmer seinen angeblich beschädigten Pkw vor der schriftlichen Schadensanzeige reparieren und verkauft er ihn nach Kasachstan, verletzt er seine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag vorsätzlich. Es besteht dann kein Anspruch auf Versicherungsleistungen durch die Vollkaskoversicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Versicherungsnehmer seine Vollkaskoversicherung wegen eines behaupteten Unfalls im April 2013. Die Versicherung weigerte sich jedoch für den angeblichen Schaden aufzukommen. Dies hatte seinen Grund zum einen darin, dass der Versicherungsnehmer zwei Tage nach dem behaupteten Unfall und zehn Tage vor der mündlichen Anzeige des Versicherungsfalls einen Reparaturauftrag erteilte. Ein weiterer Grund für die Weigerung lag darin, dass der Versicherungsnehmer im Anschluss an die Reparatur im Mai 2014 das Fahrzeug nach Kasachstan verkaufte, obwohl zu diesem Zeitpunkt das schriftliche Schadensanzeigeformular noch nicht bei der Versicherung eingegangen war. Die Versicherung sah darin eine Vertragsverletzung. Da der Versicherungsnehmer dies anders sah, erhob er Klage. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Versicherungsnehmers.
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Versicherungsnehmer habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Vollkaskoversicherung zugestanden, da sich diese auf Leistungsfreiheit gemäß § 28 Abs. 2 VVG habe berufen können. Der Versicherungsnehmer habe vorsätzlich die unter E. 3.2 AKB Oktober 2012 vereinbarte Obliegenheit verstoßen, vor Beginn der Verwertung oder Reparatur des versicherten Fahrzeugs Weisungen der Versicherung einzuholen.
Angeblich fehlende Kenntnis von Obliegenheit unbeachtlich
Soweit der Versicherungsnehmer vortrug, von der in den AKB geregelten Obliegenheit nichts gewusst zu haben, hielt das Kammergericht dies für unbeachtlich. Denn zum einen sei die AKB durch Einbeziehung Bestandteil des von ihm geschlossenen Versicherungsvertrags geworden. Zum anderen gehöre zum Allgemeinwissen eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers, dass Versicherungen, wenn sie auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch genommen werden, regelmäßig eigene Feststellungen zum Eintritt des Versicherungsfalls und zum Umfang der möglicherweise berechtigten Entschädigung treffen wollen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2017
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)