21.11.2024
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Dokument-Nr. 1528

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ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss20.01.2005

Keine Weihnachtsbäume im Strafvollzug

Das Kammergericht hat entschieden, dass Strafgefangenen grundsätzlich kein Recht zusteht, ihre Hafträume mit Weihnachts­bäumen auszustatten.

Ein Gefangener, der in der Justizvollzugsanstalt Tegel eine langjährige Freiheitsstrafe verbüßt, hatte beim Anstaltsleiter beantragt, ihm die Ausstattung seines Haftraumes mit einem Weihnachtsbaum zu gestatten. Der Anstaltsleiter hatte dies unter Hinweis auf § 19 Absatz 2 Straf­voll­zugs­gesetz abgelehnt. § 19 Straf­voll­zugs­gesetz lautet:

Erläuterungen

Absatz 1: „Der Strafgefangene darf seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten, …

Absatz 2: „Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersicht­lichkeit des Haftraumes behindern oder in anderer Weise Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden, können ausgeschlossen werden.“

Auf Antrag des Gefangenen hob die Straf­voll­stre­ckungs­kammer des Landgerichts Berlin diese Entscheidung auf, da sie die Voraussetzungen des § 19 Absatz 2 Straf­voll­zugs­gesetz nicht als gegeben ansah. Die Kammer verpflichtete den Anstaltsleiter, dem Gefangenen „die Einbringung und die Ausstattung seines Haftraumes mit einem Weihnachtsbaum (keine Topfpflanze) von nicht mehr als 50 Zentimeter Höhe (ohne Einberechnung der Spitze) in der Zeit vom 20. Dezember 2004 bis zum 06. Januar 2005 zu gestatten.“

Auf die hiergegen eingelegte Rechts­be­schwerde des Anstaltsleiters hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und den Antrag des Gefangenen endgültig zurückgewiesen. In der Begründung des Beschlusses heißt es unter anderem:

„Die Rechts­be­schwerde weist zutreffend darauf hin, dass sich Äste und Stamm auch eines kleineren Baumes ohne nennenswerten Aufwand aushöhlen und danach mit Leim verschließen lassen, so dass es erhebliche Probleme bereitet, das Einschmuggeln von Rauschgift auf diesem Wege zu unterbinden. Von einem nur gering erhöhten und der Anstalt deshalb zuzumutenden Kontrollaufwand könnte allenfalls dann die Rede sein, wenn sich die Überprü­fungs­maß­nahmen auf einen oder wenige Bäume beschränkten. Das lässt sich jedoch nicht sicherstellen. Denn wenn der Anstaltsleiter einem Gefangenen das Einbringen eines Weihnachts­baumes genehmigt, wird er ohne Verletzung des Gleich­be­hand­lungs­gebots anderen Gefangenen eine entsprechende Erlaubnis nicht mehr verweigern können. … Der hierfür erforderliche Aufwand ist dem Anstalts­personal auch bei Berück­sich­tigung des Interesses der Gefangenen an der Schaffung einer weihnachtlichen Atmosphäre in ihren Hafträumen nicht zuzumuten. Hinzu kommt die … beträchtliche Erhöhung der Brandgefahr, die die Ausstattung der Hafträume mit Weihnachts­bäumen mit sich brächte. Geschlagene Nadelbäume trocknen in einer beheizten Zelle in kurzer Zeit stark aus und geraten dann leicht in Brand. … Ein Weihnachtsbaum als Topfpflanze wäre keine … Alternative. Bei ihm wäre zwar die Brandgefahr geringer, die Erde in den Topf böte aber zusätzliche Versteck­mög­lich­keiten für unerlaubte Gegenstände.“

Der Strafsenat setzt sich in der Folge auch mit der Frage auseinander, ob Gefangenen der Weihnachtsbaum als „ein Gegenstand des religiösen Gebrauchs“ zu überlassen wäre. Er lässt diese Frage aber letztlich offen, da selbst, wenn man dies annähme, die Religionsausübung dort ihre Grenze finde, wenn – wie vorliegend – eine „sichere und geordnete Unterbringung der Gefangenen in Frage gestellt und mit schwerwiegenden Gefahren für Dritte verbunden ist“.

Den Gefangenen steht zwar kein „Recht auf einen eigenen Weihnachtsbaum“ zu. Sie müssen aber in der Weihnachtszeit nicht auf jede „weihnachtliche Atmosphäre“ verzichten. In den Gemein­schafts­räumen der einzelnen Häuser als auch in meisten anstalts­in­ternen Betrieben werden Weihnachtsbäume aufgestellt oder entsprechende Kränze angebracht. Gleiches gilt natürlich auch für die anstalteigene Kirche, in der an den Weihnachtstagen besondere Gottesdienste stattfinden.

siehe auch

Flach­bild­schirm­fern­seh­geräte im Strafvollzug nur eingeschränkt zulässig

Quelle: ra-online, Kammergericht

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