Dokument-Nr. 3620
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Kammergericht Berlin Beschluss10.11.2006
Keine Räucherstäbchen im StrafvollzugHäftlinge haben kein Recht auf Räucherstäbchen
Strafgefangene haben grundsätzlich kein Recht auf Aushändigung von Räucherstäbchen. Dies gilt auch für Gefangene, die sich zum buddhistischen Glauben bekennen. Das hat das Kammergericht entschieden.
Ein Gefangener, der in der Justizvollzugsanstalt Tegel zwei Freiheitsstrafen verbüßt, hatte schon seit längerer Zeit in seinem Haftraum Räucherstäbchen benutzt, die ihm von Bediensteten ausgehändigt worden waren. Einen weiteren Antrag, ihm erneut Räucherstäbchen zur Abhaltung seiner buddhistischen Gebete auszuhändigen, hatten die Anstalt und die vom Gefangenen sodann angerufene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts jedoch abgelehnt. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegte Rechtbeschwerde hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts nunmehr verworfen. Der Strafsenat führt in dieser Entscheidung aus, dass weder das "Recht auf ungestörte Religionsausübung" aus Artikel 4 Absatz 2 Grundgesetz noch § 53 Absatz 3 Strafvollzugsgesetz "einen Anspruch auf Gegenstände verleihen, deren Benutzung eine geordnete Unterbringung in der Haftanstalt in Frage stellen können". § 53 Absatz 3 Strafvollzugsgesetz lautet:
"Dem Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen."
Hierzu führt der Senat aus:
"Ob Räucherstäbchen Gegenstände des religiösen Gebrauchs darstellen, ist bereits zweifelhaft. Ei-nerseits ist der Begriff des religiösen Gebrauchs wie derjenige der Religionsausübung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Grundrechts der Religionsfreiheit extensiv auszulegen (...) Andererseits fehlt in den meisten Fällen des Abbrennens von Räucherstäbchen offenkundig jegliche religiöse Verbindung. Denn diese finden im alltäglichen Leben verbreitet Anwendung, um eine angenehme Atmosphäre zu verbreiten, ohne dass eine religiöse Beziehung besteht. Die Frage bedarf aber keiner abschließenden Erörterung, da der Antrag des Gefangenen auch dann erfolglos bleiben muss, wenn man Räucherstäbchen (...) als Gegenstand religiösen Gebrauchs ansehen würde. Denn die für das buddhistische Gebet erforderliche meditative Versenkung, bei der Räucherstäbchen im Buddhismus Verwendung finden, kann der Gefangene auch ohne Benutzung dieser Stäbchen erlernen."
Die Ausübung der Religionsfreiheit - so der Strafsenat weiter - finde zudem dort ihre Grenze, wo sie die für den Vollzug der Freiheitsstrafen notwendige Funktion der Anstalt, die sichere und geordnete Unterbringung der Gefangenen, in Frage stelle und mit schwerwiegenden Gefahren für Dritte verbunden sei. Von eben diesen Voraussetzungen sei vorliegend auszugehen. Im Beschluss heißt es insoweit:
"Denn der Besitz von Räucherstäbchen kann untersagt werden, wenn sich herausstellt, dass deren starker Duft die Kontrollen in Bezug auf Drogen und Alkohol behindern. Dies hat für den Beschwerdeführer auch einen konkreten Grund, denn er musste bereits wegen Cannabismissbrauchs auf der Abschirmstation für Dealer untergebracht werden. Mithin sind effektive, nicht durch andere Gerüche erschwerte, Drogenkontrollen gerade bei diesen Gefangenen unerlässlich."
siehe auch:
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 51/2006 des Kammergerichts vom 22.12.2006
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