Im Fall mahnte ein Ebayhändler einen Mitbewerber ab. Er war der Auffassung, dass der Mitbewerber nicht hinreichend klare und verständliche Angaben zu seiner Anbieteridentität auf Ebay gemacht hatte. Dieser hatte seinen Vornamen lediglich mit "R." angegeben. Der abmahnende Händler sah hierin einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr.1 BGB-InfoV, wonach der Unternehmer seine Identität angeben müsse.
Das Kammergericht gab dem abmahnenden Händler Recht. Das Gericht führte aus, dass "Angabe der Identität" bei einem Unternehmer bedeute, dass dieser seinen Namen angebe. Dieser bestehe aus dem Familiennamen und dem Vornamen. Der Vorname müsse vollständig angegeben werden.
Auch den Einwand der Konkurrentin, dass es sich bei dem Verstoß nur um eine folgenlose Bagatelle im Sinne von § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb handele, ließ das Gericht nicht gelten. Die Nichtbeachtung der Namensangabenpflicht habe durchaus ein ernst zu nehmendes Gewicht, führte das Gericht aus.
Allein die Offenbarung der Identität in einer Weise, die keine unnötigen Zweifel offen lasse, liefere dem Verbraucher bereits im Vertragsanbahnungsstadium zuverlässige Kenntnis darüber, mit wem genau er es zu tun habe und gegen wen er notfalls seine Klage würde richten können (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Insofern handele ein Unternehmer, der seine Identität teilweise zu verschleiern suche, aus dem Verborgenen heraus und verschaffe sich gegenüber der Konkurrenz auch - durchaus nicht zu vernachlässigende Vorteile, indem er es seinen Vertragspartnern erschwere, ihn notfalls im Klagewege zu belangen, was mit Blick auf einzuhaltende Fristen gegebenenfalls auch die endgültige Vereitelung von gegen ihn bestehenden Ansprüchen aus Verbraucherrechten nach sich ziehen könne. Aus diese Gründen unterschreite die nur unvollständige Namensangabe, ähnlich wie das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG.