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04.11.2026 

Dokument-Nr. 36348

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sonstiges11.08.2026Kammergericht Berlin5 UKl 1/26
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Kammergericht Berlin sonstiges11.08.2026

Urteil gegen Amazon: Impressums-E-Mails dürfen nicht im Nichts verlaufenKammergericht verpflichtet Amazon zu echter E-Mail-Kommunikation

Das Kammergericht Berlin hat auf Klage des Verbrau­cher­zentrale Bundesverbands entschieden, dass die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum unzulässig ist, wenn diese eine tatsächliche Kontaktaufnahme ausschließt. Amazon hatte eine E-Mail-Adresse hinterlegt, bei der E-Mails von Verbrauchern lediglich mit einer automatisierten Nachricht über die Nichtannahme eingehender Mails beantwortet wurden.

Aufgrund zahlreicher Beschwerden schickte der Verbrau­cher­zentrale Bundesverband im November 2025 eine Test-E-Mail an die Impres­s­ums­adresse impres­s­um@amazon.de. Dabei erhielten die Tester dieselbe automatische Rückmeldung wie zuvor betroffene Amazon-Kunden:

„Guten Tag! Sie haben eine E-Mail an eine Adresse gesendet, die keine eingehenden E-Mails akzeptiert. Melden Sie sich bitte bei Ihrem Amazon-Konto an, um uns zu kontaktieren.“ Die Verbrau­cher­schützer sahen darin einen Verstoß gegen das Digitale-Dienste-Gesetz und reichten Klage ein, nachdem Amazon die geforderte Unter­las­sungs­er­klärung nicht abgab.

Verstoß gegen Digitale-Dienste-Gesetz

Das Kammergericht Berlin gab der Klage vollumfänglich statt. Nach den Vorgaben des Digitale-Dienste-Gesetzes haben Anbieter geschäfts­mäßiger Telemedien eine E-Mail-Adresse vorzuhalten, die eine zügige Kontaktaufnahme sowie eine direkte und wirksame Kommunikation gewährleistet. Das Bereithalten anderweitiger Kommu­ni­ka­ti­o­nswege lässt diese Verpflichtung unberührt.

Indem das Unternehmen mittels einer automatisierten Antwort die Entgegennahme von Nachrichten verweigerte, schloss es eine Kontaktaufnahme über diesen Kanal von vornherein aus. Dies steht im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen.

Mangels Klageerwiderung und aufgrund des Ausbleibens eines Unter­neh­mens­ver­treters in der mündlichen Verhandlung entschied das Gericht durch Versäum­ni­s­urteil.

Quelle: Kammergericht, Verbraucherzentrale, ra-online (pm/vt/pt)

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