18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 23286

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Beschluss24.02.2016Kammergericht Berlin3 Ws (B) 95/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2016, 1110Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 1110
  • NJW-Spezial 2016, 330Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 330
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil03.12.2015, 162 Ss 18/16
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss24.02.2016

Kein Absehen vom Fahrverbot aufgrund angedrohter Kündigung des Arbeits­verhältnissesBerufliche Nachteile aufgrund Fahrverbots müssen hingenommen werden

Droht ein Arbeitgeber im Falle der Verhängung eines Fahrverbots mit der Kündigung des Betroffenen, so begründet dies für sich genommen kein Absehen vom Fahrverbot. Vielmehr müssen berufliche Nachteile infolge des Fahrverbots hingenommen werden. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2015 überschritt ein als Physiotherapeut angestellter Autofahrer auf der Stadtautobahn in Berlin die wegen einer Baustelle auf 60 km/h beschränkte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug um 37 km/h. Gegen den Autofahrer wurden daher ein einmonatiges Fahrverbot und eine Geldbuße von 160 EUR verhängt. Gegen den Bescheid legte der Autofahrer Einspruch ein. Er gab an, dass ihm bei Verhängung eines Fahrverbots eine Kündigung drohe. Er sei auf den Führerschein angewiesen, da er ausschließlich Hausbesuche tätige, zu denen er schwere Massagebänke sowie andere Hilfsmittel transportieren müsse. Andere Angestellte können die Hausbesuche aus fehlender Kenntnis oder fehlenden Führerscheins nicht wahrnehmen.

Amtsgericht sieht von Fahrverbot ab

Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten sah aufgrund der Angaben des Autofahrers von der Verhängung eines Fahrverbots ab. Zudem berücksichtigte das Gericht begünstigend, das zur Nachtzeit üblicherweise geringe Verkehr­s­auf­kommen. Gegen diese Entscheidung legte die Amtsan­walt­schaft Rechts­be­schwerde ein.

Kammergericht verhängt Fahrverbot

Das Kammergericht entschied zu Gunsten der Amtsan­walt­schaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zwar könne unter besonderen Umständen von einem Fahrverbot abgesehen werden. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Unerheblichkeit der beruflichen Notwendigkeit eines Führerscheins

Dass der Autofahrer nach eigenen Angaben beruflich auf den Führerschein angewiesen sei, sei nach Ansicht des Kammergerichts unerheblich gewesen. Berufliche Nachteile durch ein Fahrverbot seien hinzunehmen. Zudem war es für das Gericht nicht plausibel, warum die Inanspruchnahme eines Taxis unzumutbar gewesen sein soll. Finanzielle Mehrbelastungen aufgrund eines Fahrverbots habe der Betroffene hinzunehmen. Ferner fragte sich das Gericht, warum die Aufgaben des Autofahrers während des Fahrverbots nicht durch eine Kombination von Urlaub und Hinzuziehung eines Fahrers zu bewältigen seien. Denn selbst wenn nur der Betroffene die Hausbesuche vornehmen könne, so müsse der Arbeitgeber doch für den Fall des Urlaubs oder Erkrankung des Betroffenen Vorkehrungen für das gewährleisten der Hausbesuche getroffen haben.

Geringes Verkehr­s­auf­kommen bei Nacht stellt kein begünstigender Umstand dar

Soweit das Amtsgericht begünstigend herangezogen hat, dass sich der Verkehrsverstoß zur Nachtzeit bei üblicherweise sehr geringem Verkehr­s­auf­kommen zugetragen habe, hielt das Kammergericht dies für unzulässig. Denn die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit dürfe grundsätzlich auch nicht zur Nachtzeit bei geringem Verkehr­s­auf­kommen um mehr als 50 % überschritten werden.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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