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- GE 2016, 327Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 327
Kammergericht Berlin Beschluss01.02.2016
Jeder Bewohner einer Wohngemeinschaft oder eines Wohnheims darf Zutritt zu Räumen für Dritte erlaubenÜbrigen Bewohnern steht grundsätzlich kein Widerspruchsrecht zu
Jeder Bewohner einer Wohngemeinschaft oder eines Wohnheims darf darüber entschieden, wem er Zutritt zu den Räumen gestattet. Die Zustimmung aller ist nicht erforderlich. Daher steht den übrigen Bewohnern grundsätzlich kein Widerspruchsrecht zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mitarbeiterin der Heimaufsichtsbehörde beabsichtigte aufgrund einer Anzeige eine betreute Seniorenwohngemeinschaft zu prüfen. Ihr wurde jedoch der Zutritt untersagt. Hintergrund dessen war, dass eine der insgesamt elf dort lebenden pflegebedürftigen Menschen den Zutritt nicht erlaubte. Acht weitere Bewohner haben dagegen ausdrücklich den Zutritt gestattet. Ein Berliner Amtsgericht verhängte gegen die Betreiberin der Wohngemeinschaft aufgrund des verweigerten Zutritts eine Geldbuße. Dagegen legte die Wohnheimbetreiberin Rechtsbeschwerde ein.
Vereitelung der Prüfung stellt Ordnungswidrigkeit dar
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der Wohnheimbetreiberin zurück. Sie habe durch die Vereitelung der Prüfung eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 des Berliner Wohnteilhabegesetzes (Bln WTG) begangen. Die Betreiberin der Seniorenwohngemeinschaft habe nicht den Zutritt untersagen dürfen. Dass eine der Bewohnerin den Zutritt nicht erlaubt habe, sei unerheblich gewesen.
Kein Zutrittsverweigerungsrecht durch Bewohnerin
Nach Auffassung des Kammergerichts habe der Bewohnerin kein Recht zur Zutrittsverweigerung zugestanden. Alle Mitbewohner einer Wohngemeinschaft oder eines Wohnheims üben das Hausrecht gleichermaßen aus. Daher könne jeder Mitbewohner regelmäßig allein darüber entscheiden, wem er Zutritt zu den Gemeinschaftsräumen gestattet. Eine Zustimmung aller sei nicht erforderlich. Ein Widerspruchsrecht stehe einem Bewohner nur dann zu, wenn der Aufenthalt Dritter für ihn unzumutbar sei.
Prüfung der Wohngemeinschaft nicht unzumutbar
Die Prüfung der Seniorenwohngemeinschaft durch die Aufsichtsbehörde sei für jeden Mitbewohner zumutbar gewesen, so das Kammergericht. Die Prüfung habe nicht nur dem sozialgesetzlichen Leitbild (vgl. § 17 Bln WTG) entsprochen, sondern auch dem Schutz der Bewohner gedient. Die Zutrittsverweigerung durch die Bewohnerin habe daher eine willkürliche Beschränkung der Freiheitsrechte der anderen Bewohner dargestellt und sei offensichtlich treu- und rechtswidrig gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2016
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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