03.12.2024
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Dokument-Nr. 22561

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Beschluss01.02.2016Kammergericht Berlin3 Ws (B) 29/16, 3 Ws (B) 29/16 - 162 Ss 137/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 327Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 327
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ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss01.02.2016

Jeder Bewohner einer Wohnge­mein­schaft oder eines Wohnheims darf Zutritt zu Räumen für Dritte erlaubenÜbrigen Bewohnern steht grundsätzlich kein Wider­spruchsrecht zu

Jeder Bewohner einer Wohnge­mein­schaft oder eines Wohnheims darf darüber entschieden, wem er Zutritt zu den Räumen gestattet. Die Zustimmung aller ist nicht erforderlich. Daher steht den übrigen Bewohnern grundsätzlich kein Wider­spruchsrecht zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mitarbeiterin der Heimauf­sichts­behörde beabsichtigte aufgrund einer Anzeige eine betreute Senio­ren­wohn­ge­mein­schaft zu prüfen. Ihr wurde jedoch der Zutritt untersagt. Hintergrund dessen war, dass eine der insgesamt elf dort lebenden pflege­be­dürftigen Menschen den Zutritt nicht erlaubte. Acht weitere Bewohner haben dagegen ausdrücklich den Zutritt gestattet. Ein Berliner Amtsgericht verhängte gegen die Betreiberin der Wohngemeinschaft aufgrund des verweigerten Zutritts eine Geldbuße. Dagegen legte die Wohnheim­be­treiberin Rechts­be­schwerde ein.

Vereitelung der Prüfung stellt Ordnungs­wid­rigkeit dar

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechts­be­schwerde der Wohnheim­be­treiberin zurück. Sie habe durch die Vereitelung der Prüfung eine Ordnungs­wid­rigkeit nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 des Berliner Wohnteil­ha­be­ge­setzes (Bln WTG) begangen. Die Betreiberin der Senio­ren­wohn­ge­mein­schaft habe nicht den Zutritt untersagen dürfen. Dass eine der Bewohnerin den Zutritt nicht erlaubt habe, sei unerheblich gewesen.

Kein Zutritts­ver­wei­ge­rungsrecht durch Bewohnerin

Nach Auffassung des Kammergerichts habe der Bewohnerin kein Recht zur Zutritts­ver­wei­gerung zugestanden. Alle Mitbewohner einer Wohnge­mein­schaft oder eines Wohnheims üben das Hausrecht gleichermaßen aus. Daher könne jeder Mitbewohner regelmäßig allein darüber entscheiden, wem er Zutritt zu den Gemein­schafts­räumen gestattet. Eine Zustimmung aller sei nicht erforderlich. Ein Wider­spruchsrecht stehe einem Bewohner nur dann zu, wenn der Aufenthalt Dritter für ihn unzumutbar sei.

Prüfung der Wohnge­mein­schaft nicht unzumutbar

Die Prüfung der Senio­ren­wohn­ge­mein­schaft durch die Aufsichts­behörde sei für jeden Mitbewohner zumutbar gewesen, so das Kammergericht. Die Prüfung habe nicht nur dem sozial­ge­setz­lichen Leitbild (vgl. § 17 Bln WTG) entsprochen, sondern auch dem Schutz der Bewohner gedient. Die Zutritts­ver­wei­gerung durch die Bewohnerin habe daher eine willkürliche Beschränkung der Freiheitsrechte der anderen Bewohner dargestellt und sei offensichtlich treu- und rechtswidrig gewesen.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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