21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 26786

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Urteil30.03.2017Kammergericht Berlin(3) 161 Ss 42/17 (6/17)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2017, 587Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2017, Seite: 587
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil22.12.2016, 3034 Js 10952/16
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil30.03.2017

Absolute Fahrun­tüch­tigkeit bei Radfahrern bei Blut­alkohol­konzentration ab 1,6 PromilleFreispruch von Trunken­heitsfahrt trotz höheren Promillewerts muss begründet werden

Fährt ein Radfahrer mit einer Blut­alkohol­konzentration von 1,6 Promille, so ist er als absolut fahruntüchtig anzusehen. Wird er trotz höheren Promillewertes vom Vorwurf der Trunken­heitsfahrt freigesprochen, so muss der Tatrichter dies mit eingehender Darstellung und Würdigung wissen­schaft­licher Erkenntnisse begründen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Radfahrer im Dezember 2016 vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten ohne nähere Begründung wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt freigesprochen, obwohl er zur Tatzeit eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von mehr als 1,6 Promille aufwies. Gegen den Freispruch legte die Amtsan­walt­schaft Revision ein.

Ab 1,6 Promille liegt absolute Fahrun­tüch­tigkeit bei Radfahrern vor

Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Amtsan­walt­schaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ab einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,6 Promille sei ein Radfahrer absolut fahruntüchtig. Wenn also der Tatrichter bei einem darüber liegenden Wert trotzdem keine Straftat sehe, erfordere dies einer Begründung mit eingehender Darstellung und Würdigung gegebenenfalls abweichender wissen­schaft­licher Erkenntnisse.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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