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Kammergericht Berlin Urteil07.07.2011

Kammergericht: Keine Grund­buch­be­rich­tigung zu Gunsten der Sing-AkademieKeine Eintragung als Eigentümerin an den historischen Grundstücken "Am Festungsgraben" und "Dorotheenstraße"

Die Sing-Akademie kann keine Eintragung als Eigentümerin ins Grundbuch im Wege der Grund­buch­be­rich­tigung verlangen, da die Akademie durch Enteignung das Eigentum an den Grundstücken, auf denen ihr historisches Konzertgebäude stand, verloren hatte. Dies entschied das Kammergericht Berlin und änderte damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des LG Berlin ab.

Im hiesigen Rechtsstreit hatte die Sing-Akademie das Land Berlin, das als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen ist, zunächst erfolgreich auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zu ihren Gunsten verklagt. Dagegen hatte das Land Berufung zum Kammergericht eingelegt.

Vorschriften des Vermö­gens­ge­setzes gegenüber Restitution vorrangig

In seiner mündlichen Urteils­be­gründung wies der Vorsitzende Richter des Kammergerichts Berlin, darauf hin, dass die Gesamtschau der Geschehnisse um die Grundstücke in der Zeit von 1945 bis 1963 zu dem Ergebnis führe, dass eine Enteignung vorliege. Der Staat habe seinerzeit die Grundstücke in Besitz genommen und anschließend unter vollständiger und endgültiger Verdrängung des Klägers aus dem Eigentum selbst die Eigen­tü­mer­be­fugnisse gewahrt; er sei auch in das Grundbuch eingetragen worden. Damit läge nach den von Bundes­ge­richtshof und Bundes­ver­wal­tungs­gericht aufgestellten Grundsätzen eine Enteignung vor. In einem solchen Fall seien die Vorschriften des Vermö­gens­ge­setzes über die Restitution vorrangig. Die Geltendmachung eines Grund­buch­be­rich­ti­gungs­an­spruches vor den Zivilgerichten sei deswegen ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob ein Resti­tu­ti­o­ns­an­spruch bestehe oder nicht. Letzteres, so hob der Vorsitzende Richter ausdrücklich hervor, sei nicht Gegenstand der Senat­s­ent­scheidung.

Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online

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