15.11.2024
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Kammergericht Berlin Urteil23.03.1981

Keine Schaden­ersatzpflicht wegen Unfall bei einhändigem FahrradfahrenStraßen­verkehrsordnung verbietet nur freihändiges Fahren

Ein Fahrradfahrer haftet nicht wegen eines Verkehrsunfalls, weil er einhändig gefahren ist. Denn die Straßen­verkehrsordnung verbietet nur das freihändige Fahrradfahren. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Fahrradfahrer fuhr mit seinem Fahrrad auf einer regennassen Straße. Er führte an der rechten Hand seinen angeleinten Schäferhund. Dieser lief auch rechts neben dem Fahrrad. Aufgrund ungeklärter Umstände erschreckte sich der Hund und wich hinter dem Fahrrad nach links aus. Ein hinter dem Fahrradfahrer fahrender Motorradfahrer bremste daraufhin stark ab und stürzte. Aufgrund der durch den Sturz erlittenen Prellungen und Schürfungen am Knie klagte er auf Schadenersatz.

Einhändiges Fahren begründete keinen Schaden­er­satz­an­spruch

Das Kammergericht sah ein Schaden­er­satz­an­spruch aus § 823 BGB wegen dem einhändigen Fahren als nicht gegeben an. Denn der Radfahrer habe vom Fahrrad aus seinen Hund führen dürfen (§ 28 Abs. 1 Satz 4 StVO). Er habe zudem die Leine in die rechte Hand nehmen und damit nur einhändig fahren dürfen. Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 StVO verbiete nämlich nur das freihändige Fahren. Das Mitführen von Gegenständen sei daher grundsätzlich erlaubt.

Anspruch auf Schadenersatz bestand wegen Tierhal­ter­haftung

Ein Anspruch auf Schadenersatz habe hingegen wegen einer Tierhalterhaftung bestanden (§ 833 BGB), so das Kammergericht weiter. Das scharfe Bremsen des Motorradfahrers sei zudem sachgerecht gewesen. Dieser habe berech­tig­terweise befürchten dürfen, dass der verschreckte Hund in seine Fahrbahn springt. Es sei durchaus naheliegend gewesen, dass der Hund sich losreißen oder sein Herrchen mitreißen wird.

Fahrradfahrer musste für Hälfte des Schadens aufkommen

Da beide Verkehrs­teil­nehmer den Unfall verursacht hatten, hielt das Kammergericht eine hälftige Schadens­be­tei­ligung des Fahrradfahrers für angemessen.

Quelle: Kammergericht, ra-online (zt/VerkMitt 1981, 88/rb)

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